Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 7. Tit.: Legitimation unehel. Kinder. 1081 
I. Legitimation durch nachfolgende Ebe. 
Eintritt §. 1719. 
Ein uneheliches Kind: erlangt dadurch, daß sich der Vater? 
mit der Mutter verheirathet, mit der Eheschließung die recht- 
liche Stellung eines ehelichen Kindes." 
5 191. IIn 1606, IIb 1697, III 1695. M. IV, 919. Prot. IV, 698. 
. 242. 
1. A. * vor 8 1705; auch ein ehewidriges, wenn die Eltern bei 
der Eheschließung im guten Glauben sind, § 16991; vgl. §8 1310, 1312. 
Ein vor der Ene empfangenes, in der Ehe geborenes Kind ist nach 
§* 1591 kein legitimiertes, sondern ein eheliches Kind. Die Legitimation 
umfaßt auch die verstorbenen Kinder und deren Abkömmlinge (8 1722). 
2. der wirkliche oder der, gegen den die Vaterschaft erstritten wird; 
Anerkennung ist nicht Voraussetzung; s. § 17202. 
3. 8 1699 A. 5, § 1317 A. 3; kraft Gesetzes; vom Zeitpunkt der 
Eheschließung an, nicht für die Vergangenheit; auch gegen den Willen 
der Eheschließenden, Zustimmung des Kindes nicht erforderlich. — Irr- 
tum des unehel. Vaters über die eigene Vaterschaft hindert die Legiti= 
mation nicht; auch nicht der Umstand, daß sich die Mutter während der 
Empfängniszeit anderen hingab. Nichtigkeit der Ehe § 1721. — Nur 
bei Eheschließung nach BG. 
4. 88 1616 ff., dann 88 1601 ff. Ausnahmslos, also Unterhalts- 
anspruch und pflicht, elterliche Gewalt des Vaters und der Mutter, 
Namensrecht, Erbrecht. Die Beschränkungen des § 1737 greisen nicht 
Platz. Wohnsitz § 11. Beendigung der Vormundschaft § 1883. Ver- 
jährung § 204. Auzgleichungspflicht § 20532. Stand und Adel nach 
Landesrecht. Pr. s. ALR. II, 2, 8 603. 
Vermutung der Vaterschaft §. 1720. 
Der Ehemann der Mutter! gilt als Vater des Kindes, 
wenn er ihr innerhalb der im §. 1717 Abs. 2 bestimmten 
Empfängnißzeit beigewohnt hat?, es sei denn, daß es den Um- 
ständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind 
aus dieser Beiwohnung empfangen hat.“ 
Erkennt der Ehemann seine Vaterschaft nach der Geburt 
des Kindes in einer öffentlichen Urkunde an, so wird ver- 
muthet, daß er der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit bei- 
gewohnt habe.5 
1 1580, IIà 1607, IIb 1698, rir 1696. M. IV, 925. Prot. IV, 688 bis 
702, VI, 304. D. 242. 
1. Wer eine Frau heiratet, die vor der Ehe unehelich geboren hat, 
gilt als Vater, wenn er ihr innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt 
hat; auch wenn das Kind von einem anderen erzeugt ist. Anerkennung 
durch den Vater nicht erforderlich. Als Vater gilt er auch, wenn ein
	        
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