II. Abschn.: Verwandtschaft. 7. Tit.: Legitimation unehel. Kinder. 1083
1. zunächst für die ehelichen; aber auch für die unehelichen der
Tochter. Für die unehelichen des (unehelichen) Sohnes dann, wenn sie
durch nachfolgende Heirat selbst legitimiert sind. Ehelichkeitserklärung
oder Adoption steht dem nicht gleich §8 1737, 1763.
2. Die Legitimation bezieht sich auch auf die etwaigen Abkömm-
linge vorverstorbener Kinder.
II. Ehelichkeitserklärung.
1. Voraussetzungen.
a) Antrag 1 o Sbens §. 1723.
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters?
durch eine Verfügung der Staatsgewalts für ehelich erklärt
werden.“ ·
Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem
der Vater angehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem
Bundesstaat angehört, so steht sie dem Reichskanzler zu.
Ueber die Ertheilung der einem Bundesstaate zustehenden
Ehelichkeitserklärung hat die Landesregierung " zu bestimmen.
L 15881, 1584, IIa 1610 1, II b 1701, III 1699. M. IV, 990, 987. Prot.
1#, 704, 705, V, 445, VI, 68, 67, 804, 305. D. 243.
1. A.“ vor 8 1705. Auch ehewidrige, aber § 1732.
2. 8§ 1717. Nicht von Amts wegen s. § 1725 A. 2. Nicht auf
Antrag des Kindes. Auch nicht, wenn der Vater gestorben ist und in
letztwilliger Lerfügung den Wunsch nach Ehelichkeitserklärung nieder-
elegt hat. Vgl. dagegen §8 1598" Satz 2 und § 1720 A. 4. — Der
ntragsteller muß sich als Vater bezeichnen; ob er es ist, ist nicht ent-
Lersidend (§ 1735). Die Mutter kann ein Kind nicht für ehelich erklären
lassen.
3. Gnadensache, kein Rechtsanspruch (8 1734).
4. Das ist nicht Legitimation im Sinne der 88 1719 ff., hat auch
nicht die gleichen Folgen 8 1737). Wesentlicher Unterschied: Die Eltern
brauchen nicht miteinander verheiratet zu sein.
5. Vgl. 88 1320 M. 8, 17455.
6. Pr. Justizmin., beim Adel Krone, A. v. 16. 11. 99 a. 13;
AV. v. 14. 12. 99, Amtsger. Vorerhebungen; B. Krone, Antrag beim
Amtsger. einzureichen, 3V. v. 24. 12. 99 § 20. Vollzugsvorschr.
IMek. v. 24. 12. 99; S. VO. v. 6. 7. 99 § 34 Justizmin., Gesuch
beim VG. einzureichen; W. a. 268 Justizmin.; Ba. Justizmin.,
A# V. v. 11. 11. 99 88 28 ff., Gesuch beim Justizmin, oder beim Amtsger.
einzureichen, RPO. 8 58e i. F. d. VO. v. 16. 6. 05; H. a. 120
Krone; M. Sch. § 223 Einreichung beim Justizmin., Entscheidung durch
Krone: S.W. 8 195 Ministerium; M.St. § 221 Einreichung bei
Landesregierung, Entscheidung durch Krone; Bsch. AW. 8 2 Justizmin.
Abt.; S.M. a. 24 § 1; A. a. 62; Sch.S. a. 153; R. A. L. § 121:
R. j. L. § 112; L. § 39; O0. A. 87; Sch.R. 8 154; I.U. 8 120