Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1050  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  oder  schon  vorher  geraten  war;  Befürchtung  des  eintretenden
Verfalls  genügt  nicht,  2.  Sch  890.  Wenn  auch  ohne  Berschulden;  auch
hier  ursächl.  Husammenhan  mit  Gefährdung  erforderl.,  &.  Bay.  5  %
im  Falle  des  Konkurses  s.  8  1647.

4.  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Baters,  für  das  Vermögen  des
Kindes  zu  sorgen,  bleibt  unberührt.  Das  VG.  hat  nicht  selbst  für  den
Vater  handelnd  einzugreifen,  sondern  nur  die  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen,  nach  denen  der  Vater  zu  handeln  hat.  Vgl.  Z.  Bay.  1270.
Die  Maßregeln  liegen  im  Ermessen  des  Gerichts.  Beispiele  in  Abf.  2.
Weiter:  Anordnung,  daß  Geld  bei  einer  Sparkasse  angelegt  werde  und
Sperrvermerk,  E.  KG.  33  A.:-S;  dingl.  Arrest  E.  Gr.  54  1080,  Sicherheitsleistung
  s.  8  1668  A.  1.  Entziehung  der  Nutznießung  überhaupt  nicht,
Entziehurg  der  Vermögensverwaltung  und  damit  Pestelung  eines  Pflegers
vorerst  nicht;  s.  §  1670  und  E.  K.  33  A.  92,  37  A.46.  Bei  der  Mutter
auch  Beistandsbestellung,  §  1687  Nr.  3.  Bestellung  eines  Pflegers  zur
Überwachung  der  Vermögensverwaltung  des  Vaters  ist  unzulchsig,  E.
KG.  354.9.  Zuständigkeit  und  Beschwerde  §  1666  A.  7,  s.  auch  Bay.  3  717.

5.  5  1640.  Zunächst  Privatverzeichnis.  Vgl.  §  1692.

6.  einmalig  oder  wiederkehrend,  s.  auch  §  18401.  Eine  dem  §  1841
entsprechende  Vorschrift  fehlt,  das  VG.  kann  aber  eine  solche  geben.

7.  Zwangsmittel  s.  §  1670.  Ergänzung  der  Anordnungen  des
VG.s  s.  §F  1668.

8.  Anordnung  eines  Verzeichnisses  in  öffentl.  Form.  Nur  Satz  1,
nicht  §  16402  Satz  2  findet  Anwendung;  d.  h.:  ist  durch  letztwill.  Verfügung
  die  Errichtung  eines  Verzeichnisses  in  öffentl.  Form  erlassen,  so
ist  das  VG.  im  Falle  des  §  1667  daran  nicht  gebunden.  Zuständigkeit
für  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  s.  §  1640  M.  5.

9.  Hinterlegung  oder  Umschreibung  der  Inhaberpapiere  auf  den
Namen,  bei  Buchforderungen  Eintragung  des  Vermerks,  daß  nur  mit
Genehmigung  des  V.s  darüber  verfügt  werden  darf;  Befugnis  des
BG.s,  die  Hinterlegung  auch  anderen  Vermögens  und  der  Kostbarkeiten
anzuordnen;  Verfügung  über  die  hinterlegten  Werte  nur  mit  Genehmigung
  des  VG.s

10.  ohne  daß  sie  im  Berhältnisse  zwischen  ihm  und  dem  Kinde
das  Kind  treffen;  kein  Ersatzanspruch  des  Vaters.

Insbes.  Sicherheitsleistung  §.  16068.

Sind  dic  nach  §.  1667  Abs.  2  zulässigen  Maßregeln  nicht
ausreichend  1,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater
Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  auferlegen.?  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung

  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.

15471,  15491,  11  a  1559,  Saß  1  und  2,  IID  1647,  III  16465.  M.  IV,
810.  Prot.  IV,  550,  635.  D.  231.

1.  Nach  der  Ansicht  des  Gerichts.  Die  Maßregeln  aus  §  1667
müssen  nicht  schon  vergeblich  versucht  sein,  #  FG.  890.  Kommt  der  Bater
den  Maßregeln  oder  der  Anordnung  aus  §  16098  nicht  nach,  dann  8  1670.