II1. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 71
1. Nach den Umständen des Falles (der z. B. Rechtsrat erfordern
kann, E. JW. 93 B. 120) zu bemessendes schleuniges Handeln, nur bei Sorg-
salt (6276) unabwendbare Verspätung entschuldigt 4. R. 49 5#“, 53 1½8,
6 159, JW. 01 766, 02 122, 05 288, Bay. 6 560. — Ausnahme 88 124, 1339,
1954, 2082. — Bei Täuschung § 124, für Verfügungen von Todes wegen
62082. 2. 8 119 A. 1. — § 318.
3. Irrtum (5 119) oder unrichtige Ubermittelung (8 120).
4. Fahrlässige Unkenntnis steht hier der Kenntnis nicht gleich —
ob der Gegner den Irrtum kennt oder nicht, kommt nicht in Betracht.
Kenntnis vom Gegner zu behaupten und zu beweisen, Z. R. 57 68.
5. 8 147 gegenüber Absk. 1.
6. Sie wird aber erst wirksam, wenn sie dem Anfechtungsgegner
(7143) zugeht. Vgl. indessen § 132. Bleibt sie in den Händen des
Überbringers oder der mit der Beförderung beauftragten Anstalt, so
kommt es schließlich auf die Frist des Abs. 2 an.
7. Ausschlußfrist, vom Gegner zu behaupten und zu beweisen,
ebenso § 1243, anders § 8521. Die Verjährungsgrundsätze finden keine
Anwendung (A.“ vor § 194). — § 318. 8. 88 187, 188.
3. Schadensersatz §. 122.
Ist eine Willenserklärung nach §. 118 nichtig oder auf
Grund der 89§. 119, 120 angefochten!, so hat der Erklärende,
wenn die Erklärung einem Anderen gegenüber abzugeben wars,
diesem, anderenfalls" jedem Dritten den Schaden? zu ersetzen,
den der Andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf
die Gültigkeit der Erklärung vertraut?, jedoch nicht über den
Betrag des Interesses hinaus, welches der Andere oder der
Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.5
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein", wenn der Be-
schädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte
oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte). 10 1
1 972.4, 992.z, 101, 146, II a 97, 11 b 118, 1II 118. M. I, 194. Prot.
I, 96, 116. D. 19, 20. — Geändert durch RTK. Bgl. 8 179.
1. d. h. rechtswirksam angefochten. 4
2. Ein Ersatz von der anderen Seite steht hier nicht in Frage,
K. N. 5198, JW. 03 B. 120. Vgl. aber § 123 M. 6.
3 bei Verträgen und anderen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.
A.“ vor 8 104. 4. bei nicht empfangsbedürftigten Rechtsgeschäften.
— Vgl. aber 8 20788. 5. 88§ 252 ff.
6. Der Erklärende haftet als Veranlasser auch ohne Verschulden
(&. R. 60 315), selbst bei höherer Gewalt (8 203), für § 120 bedeutsam. —
& 179, 231, 278, 829, 833, 835, 904. Daneben Rückgabe des Ge-
leisteten, à 139 A. 1 Abf. 3.
7. sog. negatives oder Vertrauensinteresse, E. Sachs. 14 55. Be-
nechnung E. JW. 04““, Gr. 5 106.