Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 7. Tit.: Legitimation unehel. Kinder. 1089 
1. Im Augenblicke, da sie wirksam wird. Wann dies ist, bestimmt 
sich nach Landesrecht, 8 17238. 
2. ebenso der Vater die rechtl. Stellung des ehel. Vaters — also 
elterl. Gewalt, Unterhaltsanspruch, Erbrecht, nichtteilsanfpruch. Väterl. 
Verwandte § 1737. 
3. des Vaters, §§ 1616 bis 1698. Vgl. §§ 1719, 1757. Nur 
für die Zukunft s. § 1719 A. 4. Es führt den Namen des Vaters, 
kommt unter dessen elterl. Gewalt, tritt in dessen Familie ein, wird 
unterhalts- und erbberechtigt (aber Beschränkung § 1737). Das Erb- 
recht leidet auch keine Beschränkung, wenn bereits ehel. Kinder des 
Vaters vorhanden sind; das Kind geht mit ihnen ins Teil. Aus- 
gleichungspflicht § 20532. § 1736 bezieht sich auch auf die Abkömm- 
linge des Kindes (8 1737). Die etwa geführte Vormundschaft endet 
kraft Gesetzes s. § 1882 A. 1. Wohnsitz § 11, Adel nach Landes- 
recht. Vol. H. § 122. M. Sch. u. M.St. § 11 Satz 3, Bsch. VO. v. 
v. 1. 8. 99 § 2, S.M. a. 24 u. 31. Gegenüber der Mutter bleibt es 
bei §8 1705 bis 1707. 
b) für die Angehörigen §. 1737. 
Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf 
die Abkömmlinge des Kindes; sie erstrecken sich nicht auf die 
Verwandten des Vaters. Die Frau des Vaters wird nicht 
mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem 
Vater verschwägert.3. 
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschafts- 
verhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, 
bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.“ 
d 1506, II 1621, IIb. 1715, III 1716. M. IV, 947. Prot. IV, 713, 714. 
1. Auch auf die schon vorhandenen; ebenso § 1722. Ihre Ein- 
willigung zur Ehelichkeitserklärung nicht erforderlich. Anders § 1762. 
2. Beschränkung der Vorschrift des § 1736; insbesondere werden 
die ehel. Kinder des Vaters nicht Geschwister des für ehel. erklärten 
Kindes. Gegenüber den Verwandten des Vaters weder Erbrecht noch 
Unterhaltsanspruch für oder gegen das Kind. Mittelbar erstrecken sich 
die Wirkungen doch auf die Verwandten: das Kind schließt sie von der 
Erbschaft des Vaters aus oder geht mit ihnen ins Teil. Verwandt- 
schaft § 1589. Das auf der natürlichen Verwandtschaft beruhende Ehe- 
hindernis des § 13101 wird nicht berührt. 
3. § 1590. Die Frau und die Mutter fallen also nicht unter 
88 1673, 17792, 1847, 1859, 1862, 2234 Nr. 2, nicht unter die Be- 
schwerdeberechtigten nach FGG. § 571 Nr. 1, 3, 4, 5, 8. Das Ehe- 
hindernis nach § 1310 bleibt bestehen. 
4. Dies tun §§ 1738 u. 13051 a. E. Ausnahme weiter insofern, 
als der Vater gegenüber dem Kinde Erb= und Pflichtteilsanspruch hat 
und darin den Verwandten des Kindes vorgeht. 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 69
	        
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