II. Abschn.: Verwandtschaft. 7. Tit.: Legitimation unehel. Kinder. 1089
1. Im Augenblicke, da sie wirksam wird. Wann dies ist, bestimmt
sich nach Landesrecht, 8 17238.
2. ebenso der Vater die rechtl. Stellung des ehel. Vaters — also
elterl. Gewalt, Unterhaltsanspruch, Erbrecht, nichtteilsanfpruch. Väterl.
Verwandte § 1737.
3. des Vaters, §§ 1616 bis 1698. Vgl. §§ 1719, 1757. Nur
für die Zukunft s. § 1719 A. 4. Es führt den Namen des Vaters,
kommt unter dessen elterl. Gewalt, tritt in dessen Familie ein, wird
unterhalts- und erbberechtigt (aber Beschränkung § 1737). Das Erb-
recht leidet auch keine Beschränkung, wenn bereits ehel. Kinder des
Vaters vorhanden sind; das Kind geht mit ihnen ins Teil. Aus-
gleichungspflicht § 20532. § 1736 bezieht sich auch auf die Abkömm-
linge des Kindes (8 1737). Die etwa geführte Vormundschaft endet
kraft Gesetzes s. § 1882 A. 1. Wohnsitz § 11, Adel nach Landes-
recht. Vol. H. § 122. M. Sch. u. M.St. § 11 Satz 3, Bsch. VO. v.
v. 1. 8. 99 § 2, S.M. a. 24 u. 31. Gegenüber der Mutter bleibt es
bei §8 1705 bis 1707.
b) für die Angehörigen §. 1737.
Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf
die Abkömmlinge des Kindes; sie erstrecken sich nicht auf die
Verwandten des Vaters. Die Frau des Vaters wird nicht
mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem
Vater verschwägert.3.
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschafts-
verhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben,
bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.“
d 1506, II 1621, IIb. 1715, III 1716. M. IV, 947. Prot. IV, 713, 714.
1. Auch auf die schon vorhandenen; ebenso § 1722. Ihre Ein-
willigung zur Ehelichkeitserklärung nicht erforderlich. Anders § 1762.
2. Beschränkung der Vorschrift des § 1736; insbesondere werden
die ehel. Kinder des Vaters nicht Geschwister des für ehel. erklärten
Kindes. Gegenüber den Verwandten des Vaters weder Erbrecht noch
Unterhaltsanspruch für oder gegen das Kind. Mittelbar erstrecken sich
die Wirkungen doch auf die Verwandten: das Kind schließt sie von der
Erbschaft des Vaters aus oder geht mit ihnen ins Teil. Verwandt-
schaft § 1589. Das auf der natürlichen Verwandtschaft beruhende Ehe-
hindernis des § 13101 wird nicht berührt.
3. § 1590. Die Frau und die Mutter fallen also nicht unter
88 1673, 17792, 1847, 1859, 1862, 2234 Nr. 2, nicht unter die Be-
schwerdeberechtigten nach FGG. § 571 Nr. 1, 3, 4, 5, 8. Das Ehe-
hindernis nach § 1310 bleibt bestehen.
4. Dies tun §§ 1738 u. 13051 a. E. Ausnahme weiter insofern,
als der Vater gegenüber dem Kinde Erb= und Pflichtteilsanspruch hat
und darin den Verwandten des Kindes vorgeht.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 69