Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1091 
2. Anzeigepflicht gegenüber dem BG., Inventarerrichtung, Aus- 
einandersetzung (8 1669), VG. kann dem säumigen Vater die Vermögens- 
verwaltung entziehen (§ 1670), auch diese Anordnung abändern (8 1671). 
Ehehindernis § 1314. 
Achter Titel. 
Annahme an Kindesstatt.“ 
* Die Annahme an Kindesstatt beruht auf einem Vertrage zwischen 
dem Annehmenden und dem Kinde, infolgedessen das Kind die Stellung 
eines ehelichen Kindes erlangt. Dieser Inhalt ist wesentlich; ein Ver- 
trag, der lediglich die Underung des Familiennamens bezweckt, ist daher 
unwirksam, Z. KG. 324A.“5, 3806.60. Der Vertrag bedarf der Bestätigung 
des Amtsgerichts; die Bestätigung darf nicht versagt werden, wenn die 
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht Gnadensache, wie die 
Ehelichkeitserklärung. Unterschiede in den Arten der Adoption sind dem 
BeB. fremd; ebenso die Annahme als Pflegekind. Auch die Auf- 
hebung des Verhältnisses erfolgt durch Vertrag und bedarf der gericht- 
lichen Bestätigung. UÜbergangsvorschr. a. 209; Ba. ROpP. § 170, intern. 
Privatrecht a. 22. 
Nur durch Bertrag §. 1741. 
Wer! keine ehelichen Abkömmlinge? hat, kann durch 
Vertrags mit einem Anderen diesen an Kindesstatt annehmen.“ 
Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.5 
1 1601 , 1602 Satz 1, 1617 Satz 1, IIa 16251, 1681 Satz 1, 1632, Satz 1, 
Ib 1719, III. 1717. M. IV, 951, 954, 957, 972. Prot. IV, 718, 719, 
720, 724 bis 726. D. 244. 
1. Mann oder Frau, verheiratet oder nicht. 
2. 88 1594 ff., 1699. Kinder oder Enkel. Legitimierte und ehelich 
erklärte Kinder stehen den ehelichen gleich; uneheliche hindern nicht; sie 
können selbst an Kindesstatt angenommen werden, und zwar auch durch 
die Mutter. Adoptivkinder hindern auch nicht (8 1743). Ebensowenig 
die Aussicht auf Geburt oder die spätere Geburt eines ehel. Kindes. 
3. nicht durch Testament. Form des Vertrags § 17507. 
4. Volljährig oder minderjährig; aber §§ 1747, 1750, 1751; ver- 
wonde oder= nicht verwandt; Annahme an Enkelstatt nicht zugelassen 
17672). 
5. Bedeutung der Bestätigung s. § 1754 A. 3. Zuständigkeit 
FG. 88 65, 66, Verfahren s. § 1754 N. 1. 
§. 1742. 
Die Annahme an Kindesstatt kann nicht unter einer Be- 
dingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. 
1 1615, Ia 1680, IIb 1720, III 1718. M. XV, 971. Prot. IV, 718, 724. 
1. 8 158 A. 2, §8 163. Vgl. § 1724. Zuwiderhandlung macht 
den Annahmevertrag nichtig; s. auch § 17681. 
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