1094 Viertes Buch. Familienrecht.
Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung.
1614, 1616,, II à 1636, IIb 1726, 1II 17234. M. 1V, 2970, 971. Prot.
IVv, 724, 725, V, 448s.
1. Ausnahme von § 182, . 130 bis 133, 143" u. A. 5. Zu-
nt des Gerichts s. 961741 M
anders § 183. S. § 130 #. 5.
3. 2.E 164 f. Weil höchstpersönlicher Natur, s. § 1307 M. 2.
106, 114.
5. 8 1304 4. 3. Der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte gilt
als geschäftsfähig. Ausnahme von 39 107.
6. 88 125, 128, 152. Vgl. F#G. 816#7. a. 141 und A. Aus-
nahme von 8 182.
Annahmeals gemeinschftl. Kind S. 1749.
Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem
Ehepaar!: angenommen werden.
Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die An-
nahme begründete Rechtsverhältniß besteht 2, nur von dem Ehe-
gatten 3 des Annehmenden an Kindesstatt angenommen werden.
I 1607, 1608, II a 1628, IIb 1727, III 1725. M. IV, 962, 968. Prot.
IV, 721.
1. Nicht von anderen, denn niemand kann das ehel. Kind zweier
Personen sein, die nicht berheiratet. sind odeer waren. Vgl. 88 13061,
1757°, 1758:, 1768 8, 1772. 2. 8 176
3. nicht' von einem Dritten. Fun der andere Ehegatte das
Kind auch an, so steht die elterl. Gewalt beiden so zu, als ob das Kind
ihr gemeinschaftl. ehel. Kind wäre (8 17577).
Abschluß des Bertrags §. 1750.
Der Annahmevertrag kann nicht durch einen Vertreter?
geschlossen werden. Hat das Kind nicht das vierzehnte Lebens-
jahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter: den Vertrag
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen.
Der Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Theile vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden.“
I 1612, 1616 1, II 8 1631 Satz 2 1633, * 1728, 11I 1726. M. IV, 969.
971. Vrot. r 722, 724 bis 726. D.
1. 9§8 164 ff., 1307 A.2 für einen Geschäftunfähigen (§ 106) kann
er überhaupt nicht geschlossen werden. Ausnahme für das Kind s. Sat 2.
2. § 1304 A. 3. Ausnahme von Satz 1. Der persönl. Anwesen-
heit des Kindes bedarf es in diesem Falle nicht, s. auch §8 17288, 18271.
3. Zuständigkeit FG. 88 35, 43. Das VG. kann von dem An-
nehmenden Sicherheit für die Vermögensverwaltung fordern, X. KG. 374-3.
Bedeutung der Genehmigung s. § 1829 A. 3.