II. Abschn.: Berwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1095
4. s. 8 1434 A. 1; persönl. Anwesenheit, s. 88 1317, 2274, 2290,
2347, 2351. Zuständigkeit s. § 1730 A. 2. Das zur Beurkundung
Fusändige Amtsgericht braucht nicht das nach 8 1741 zuständige zu
ein; die Bestätigung aber muß stets von diesem erholt werden. Auf-
hebung § 1770, Anfechtung 8 1755.
§. 1751.
Ist der Annehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkti, so
bedarf er zur Eingehung des Vertrags, außer der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters , der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts.#
Das Gleiche gilt für das Kind, wenn es in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt ist.1
1 1618. 111# 1684, IIb 1729, III 1797. M. IV, 970. Prot. ITV. 728,
784. D
1. 1#n 2. 88 107, 108 ff., 182 ff., 1304 A. 3.
3. 88 1750 A. 3, 17291·3. Der gesetzliche Vertreter kann ver-
langen, daß das BG. über die Genehmigung vor Erteilung einer etwa
rriorderlichen Befreiung nach 88 1744, 1745 Entscheidung trifft, 2.
36 A. Ww.
8. 1752.
Will ein Vormund seinen Mündel an Kindesstatt an-
nehmen!, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung
nicht ertheilen, solange der Vormund im Ante ist.s Will
Jemand seinen früheren Mündel“ an Kindesstatt annehmen,
so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nicht er-
theilen, bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt5 und
das Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung be-
stellter Pfleger' seinen Pflegling oder seinen früheren Pflegling
an Kindesstatt annehmen will.
1 16164 LI 1635, IIb 1780, III 1728. M. 1V, 970. Prot. IV,
1. 8 181. 9 1795 A. 1, 8.
2. Nach §8 1750 Satz 2, 1751; Ordnungsvorschrift. Hat der
Vormund die Genehmigung nicht erholt, so ist die Bestätigung zu ver-
sagen; hat das VG. sie dem § 1752 zuwider erteilt, so ist dies kein
Versagungsgrund (§ 1754 Satz 1); Zuständigkeit s. § 1750 A. 3.
A. Die Niederlegung des Amtes kann nach §8 1889 nur erfolgen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das VG. den Vormund entläßt.
4. nach Beendigung der Vormundschaft.
5. §88 1890, 1891, 1892. 6. z. B. wie und wo die Gelder an-
gelegt sind; Herausgabe des Vermögens braucht nicht erfolgt zu sein.
7. 88 1909 ff., 1915. Nicht lediglich für die Person. S. auch 8 1693.