Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Berwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1095 
4. s. 8 1434 A. 1; persönl. Anwesenheit, s. 88 1317, 2274, 2290, 
2347, 2351. Zuständigkeit s. § 1730 A. 2. Das zur Beurkundung 
Fusändige Amtsgericht braucht nicht das nach 8 1741 zuständige zu 
ein; die Bestätigung aber muß stets von diesem erholt werden. Auf- 
hebung § 1770, Anfechtung 8 1755. 
§. 1751. 
Ist der Annehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkti, so 
bedarf er zur Eingehung des Vertrags, außer der Zustimmung 
seines gesetzlichen Vertreters , der Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts.# 
Das Gleiche gilt für das Kind, wenn es in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt ist.1 
1 1618. 111# 1684, IIb 1729, III 1797. M. IV, 970. Prot. ITV. 728, 
784. D 
1. 1#n 2. 88 107, 108 ff., 182 ff., 1304 A. 3. 
3. 88 1750 A. 3, 17291·3. Der gesetzliche Vertreter kann ver- 
langen, daß das BG. über die Genehmigung vor Erteilung einer etwa 
rriorderlichen Befreiung nach 88 1744, 1745 Entscheidung trifft, 2. 
36 A. Ww. 
8. 1752. 
Will ein Vormund seinen Mündel an Kindesstatt an- 
nehmen!, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung 
nicht ertheilen, solange der Vormund im Ante ist.s Will 
Jemand seinen früheren Mündel“ an Kindesstatt annehmen, 
so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nicht er- 
theilen, bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt5 und 
das Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat. 
Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung be- 
stellter Pfleger' seinen Pflegling oder seinen früheren Pflegling 
an Kindesstatt annehmen will. 
1 16164 LI 1635, IIb 1780, III 1728. M. 1V, 970. Prot. IV, 
1. 8 181. 9 1795 A. 1, 8. 
2. Nach §8 1750 Satz 2, 1751; Ordnungsvorschrift. Hat der 
Vormund die Genehmigung nicht erholt, so ist die Bestätigung zu ver- 
sagen; hat das VG. sie dem § 1752 zuwider erteilt, so ist dies kein 
Versagungsgrund (§ 1754 Satz 1); Zuständigkeit s. § 1750 A. 3. 
A. Die Niederlegung des Amtes kann nach §8 1889 nur erfolgen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das VG. den Vormund entläßt. 
4. nach Beendigung der Vormundschaft. 
5. §88 1890, 1891, 1892. 6. z. B. wie und wo die Gelder an- 
gelegt sind; Herausgabe des Vermögens braucht nicht erfolgt zu sein. 
7. 88 1909 ff., 1915. Nicht lediglich für die Person. S. auch 8 1693.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.