1098 Viertes Buch. Familienrecht.
gatten" an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.“
1601:, 1691, II 1689, IID. 1735, III 1738. M. XV, 954, 990. Prot.
IVy, 718. D. 244.
1. Inkrafttreten s. § 1754 W. 1.
2. 8§8 1616 bis 1698, 1306, 1311, 1601 ff., 1736 A. 2, 3, 1776
A. 2. Ausnahme 88 1759, 1763, 1764. Vgl. auch #§ 1767. Ber-
jährung § 204. Wohnsitz § 111. Gilt auch für die religiöse Erziehung
Z. KG. 224A.,388. Name, Stand und Adel s. § 1758 A. 1.
3. nicht auch des Ehegatten, wenn der Annehmende verheiratet
ist. Ausnahme Abs. 2. Der Annehmende erhält die elterl. Gewalt.
4. Das eheliche oder angenommene Kind des Mannes, das ehe-
goe angenommene oder uneheliche Kind der Frau. — Aufhebung
1769.
5. 8 1749. Nur wenn es von beiden, sei es gemeinschaftlich, sei
es nacheinander, oder wenn das Kind des einen von dem anderen
Gatten angenommen ist. Die Ehefrau erlangt durch solche Annahme
die elterl. Gewalt in dem Umfang, in dem sie der ehel. Mutter zusteht.
§§ 1634, 1684, 1685. Wird ihr unehel. Kind von dem Manne an-
genommen, so erlangt sie in gleichem Umfange die elterl. Gewalt über
dieses Kind. Vgl. 98 1768°, 1772.
Recht auf Namen §. 1758.
Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden.
Wird das Kind von einer Frau angenommen, die in Folge
ihrer Verheirathung einen anderen Namen führt, so erhält es
den Familiennamen, den die Frau vor der Verheirathung? ge-
führt hat. In den Fällen des §. 1757 Abs. 2 erhält das
Kind den Familiennamen des Mannes.3
Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familien-
namen hinzufügen", sofern nicht in dem Annahmevertrag ein
Anderes bestimmt ist.5
nu 162", I 1642, IIb 1736, III 1734. M. IV. 981. Prot. IV. 729
1
1. Folgerung aus § 17571; vgl. § 1616. Auch die Abkömmlinge
des Kindes, ausgenommen 8 1762 Satz 2. Namensrecht § 12. Adel
nach Landesrecht, z. B. Trr. ALR. II, 8§ 683 bis 685; H. a. 122; S. M.
a. 24 § 3; Bsch. VO. v. 1. 8S. 99 § 3; L. 8§ 27.
2. und, wenn die Frau in zweiter Ehe lebt, den Namen, den sie
vor ihrer ersten Ehe hatte, nicht den des früheren Ehemannes.
3. Annahme durch ein Ehepaar oder Annahme des Kindes eines
Gatten durch den anderen. Das Kind erhält den Namen des Mannes,
auch wenn die Frau allein die Annehmende ist. Nimmt der Mann das
unehel. Kind seiner Frau an, so erhält es seinen Namen, ohne daß die
Erklärung nach 8 1706“ erforderlich ist.