Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1098 Viertes Buch. Familienrecht. 
gatten" an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines 
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.“ 
1601:, 1691, II 1689, IID. 1735, III 1738. M. XV, 954, 990. Prot. 
IVy, 718. D. 244. 
1. Inkrafttreten s. § 1754 W. 1. 
2. 8§8 1616 bis 1698, 1306, 1311, 1601 ff., 1736 A. 2, 3, 1776 
A. 2. Ausnahme 88 1759, 1763, 1764. Vgl. auch #§ 1767. Ber- 
jährung § 204. Wohnsitz § 111. Gilt auch für die religiöse Erziehung 
Z. KG. 224A.,388. Name, Stand und Adel s. § 1758 A. 1. 
3. nicht auch des Ehegatten, wenn der Annehmende verheiratet 
ist. Ausnahme Abs. 2. Der Annehmende erhält die elterl. Gewalt. 
4. Das eheliche oder angenommene Kind des Mannes, das ehe- 
goe angenommene oder uneheliche Kind der Frau. — Aufhebung 
1769. 
5. 8 1749. Nur wenn es von beiden, sei es gemeinschaftlich, sei 
es nacheinander, oder wenn das Kind des einen von dem anderen 
Gatten angenommen ist. Die Ehefrau erlangt durch solche Annahme 
die elterl. Gewalt in dem Umfang, in dem sie der ehel. Mutter zusteht. 
§§ 1634, 1684, 1685. Wird ihr unehel. Kind von dem Manne an- 
genommen, so erlangt sie in gleichem Umfange die elterl. Gewalt über 
dieses Kind. Vgl. 98 1768°, 1772. 
Recht auf Namen §. 1758. 
Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. 
Wird das Kind von einer Frau angenommen, die in Folge 
ihrer Verheirathung einen anderen Namen führt, so erhält es 
den Familiennamen, den die Frau vor der Verheirathung? ge- 
führt hat. In den Fällen des §. 1757 Abs. 2 erhält das 
Kind den Familiennamen des Mannes.3 
Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familien- 
namen hinzufügen", sofern nicht in dem Annahmevertrag ein 
Anderes bestimmt ist.5 
nu 162", I 1642, IIb 1736, III 1734. M. IV. 981. Prot. IV. 729 
1 
1. Folgerung aus § 17571; vgl. § 1616. Auch die Abkömmlinge 
des Kindes, ausgenommen 8 1762 Satz 2. Namensrecht § 12. Adel 
nach Landesrecht, z. B. Trr. ALR. II, 8§ 683 bis 685; H. a. 122; S. M. 
a. 24 § 3; Bsch. VO. v. 1. 8S. 99 § 3; L. 8§ 27. 
2. und, wenn die Frau in zweiter Ehe lebt, den Namen, den sie 
vor ihrer ersten Ehe hatte, nicht den des früheren Ehemannes. 
3. Annahme durch ein Ehepaar oder Annahme des Kindes eines 
Gatten durch den anderen. Das Kind erhält den Namen des Mannes, 
auch wenn die Frau allein die Annehmende ist. Nimmt der Mann das 
unehel. Kind seiner Frau an, so erhält es seinen Namen, ohne daß die 
Erklärung nach 8 1706“ erforderlich ist.
	        
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