Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1101 
nehmenden ein, sondern verbleibt in seiner Familie (8 1764). Hieran 
kann durch den Annahmevertrag nichts geändert werden. 
2. § 1737 A. 3. Das Ehehindernis des § 13101 oder? be- 
steht nicht. 
5. Für d. eig. Verwandten §. 1764. 
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschafts- 
verhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, 
werden durch die Annahme an Kindesstatt nicht berührt#, soweit 
nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 
1 1626, IIa 1645, IIb 1742, III 1740. M. IV, 989. Prot. IV, 738. 
1. s. § 1763 A. 1. Es bleiben namentlich die Erb= und Unterhalts- 
rechte bestehen: die Annahme an Kindesstatt soll dem Kinde keine Ver- 
luste bringen. Vgl. auch § 1737 A. 2. 
2. 88 1306, 1765, 1766, 1776, 17861 Nr. 3, 18992. 
Insbes. für die leibl. Eltern §. 1765. 
Mit der Annahme an Kindesstatt verlieren die leiblichen 
Eltern:! die elterliche Gewalt: über das Kind, die uneheliche 
Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes 
zu sorgen.“ 
Hat der Vater oder die Mutter dem Kinde Unterhalt zu 
gewähren", so treten das Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen5, wieder ein, wenn die elterliche Gewalt 
des Annehmenden endigt oder wenn sie wegen Geschäfts- 
unfähigkeit des Annehmenden oder nach §. 1677 ruht.“ Das 
Recht zur Vertretung des Kindes tritt nicht wieder ein.7 
1 1696, IIa 1646, IIb 1743, III 1741. M. IV, 990. Prot. IV, 733 
bis 735. 
1. Ausnahme von § 1764 (s. auch §8 1738). 
2. 88 1627, 1634, 1684, 1685. Sie verlieren mit dem Fürsorge- 
recht das Recht des persönlichen Verkehrs, Z. R. 64 ; ebenso die Nutz- 
nießung, § 1649; ferner das Eheeinwilligungsrecht nach § 1306. Hört 
die elterl. Gewalt in der Person des Annehmenden aufs, so fällt sie nicht 
an die leibl. Eltern zurück, E. FG. 5 ½3. Anders wenn z. B. ein Ehe- 
gatte das Kind des anderen angenommen hat und der Annehmende 
stirbt; die elterl. Gewalt bleibt dem leibl. Elternteile (88 1757 A. 5, 1769). 
3. Hat sie selbst ihr Kind angenommen, so erlangt sie die volle 
elterl. Gewalt. 
4. 88 1601, 1602, 1603. Vgl. 8 1738 A. 4. An sich hat der An- 
nehmende vor den leibl. Eltern die Unterhaltspflicht (§ 1766). Die leibl. 
Eltern haben nur einzutreten, wenn die Verpflichtungen des Annehmenden 
wegfallen. S. auch § 16072. 
5. S. 88 1634, 1696, 1697, 1698, 17022. 
6. 88 104, 1676, 1677, 1679, 1690.
	        
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