Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1102 Viertes Buch. Familienrecht. 
7. Beschränkung auf tatsächl. Fürsorge wie §§ 1696, 1707. Es 
wird ein Vormund bestellt; als solcher kann der leibl. Bater bestellt 
werden (§ 1845). Verhältnis zum Bormund § 1696 AM. 2. 
Unterhaltspfl. d. Annehmend. §. 1766. 
Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömm- 
lingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme 
erstrecken 1, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Ge- 
währung des Unterhalts verpflichtet.) 
Der Annehmende steht im Falle des §. 1611 Abs. 2 den 
leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich. 
1 1627, II 1647, IIb 1744, III 1742. M. IV, 991. Prot. 1V, 735. 
1. 8§ 1762. 2. 88 1757, 1601, trotz mangelnden Erbrechts 
(§ 1759). 8 1606 A. 1. Aber die Abkömmlinge des Angenommenen 
bleiben vor dem Annehmenden verpflichtet. § 16061. 
3. D. h. der Annehmende, der nach § 17571 selbst Unterhalts- 
anspruch hat, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen, wenn er 
sich einer der in § 16117 bezeichneten Verfchlungen schuldig macht. Trotz 
§ 1759 wird er behandelt, als ob er pflichtteilsberechtigt wäre. 
Vertragsmäßige Beschränkung §. 1767. 
In dem Annahmevertrage kann! die Nutznießung des An- 
nehmenden? an dem Vermögen des Kindes sowie das Erbrecht 
des Kindes 3 dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.“ 
Im Uebrigen können die Wirkungen der Annahme an 
Kindesstatt in dem Annahmevertrage nicht geändert werden.“ 
Lee, L 1648, Ub 1745, III 1748. M. IV, 993. Prot. IV, 745 
X— 
1. Der Vertrag hat einen bestimmten gesetzlichen Inhalt, der nur 
ausnahmsweise durch Vereinbarung geändert werden kann, s. Abs. 2. 
8 1649. Die leiblichen Eltern behalten die Nutznießung nicht. 
denn sie haben die elterl. Gewalt nicht mehr; das Vermögen des Kindes 
wird freies Vermögen (8 1650). Nicht die Vermögensverwaltung, nicht 
die elterl. Gewalt überhaupt oder die Sorge für die Person des Kindes. 
3. ganz oder teilweise. Das Erbrecht des Annehmenden kann nicht 
begründet werden (§ 1759). Vgl. jedoch 88§ 227 ff. 
4. Wenn es sich z. B. darum handelt, Name und Familie des 
Annehmenden fortzupflanzen. Aber die Begründung des Kindschafts- 
verhältnisses ist wesentlich; ein Vertrag, der nur den Namen übertragen 
soll, ist nach Abs. 2 unwirksam, &. KG. 32 A.. 
5. S. aber § 1758½. Auch Annahme an Erkelstatt ausgeschlossen. 
Aufhebung §. 1768. 
Das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechts- 
verhältniß kann wiederaufgehoben werden.I Die Aufhebung
	        
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