Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

74 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
nur bei nicht empfangsbedurftigen Geschäften (A.“ vor 8 104, E. R. 58, 
während im übrigen die Anfechtbarkeit von der Kenntnis oder der Fahr- 
lässigkeit der Unkenntnis (§ 122 A. 9) des aus der Erklärung Berech- 
tigten abhängt. Kein Dritter der Vertreter (§ 1661, 4. R. 76 10, auch 
wenn er nur einen formungültigen Vertrag geschlossen hatte, E. R. 724) 
auch nicht der für die Versicherungsgesellschaft tätig gewordene Agent, 
S. JW. 04 26. Abs. 2 ist unanwendbar, wenn von zwei Verkäufern 
der eine #W der durch den andern verübten Täuschung nichts wußte, 
. 
8. E. R. 7641, Sachs. 15 008. 9. z. B. nach 88 328 ff. 
b) Anfechtungsfrist g. 124. 
Die Anfechtung einer nach 8. 123 anfechtbaren Willens- 
erklärung kann nur binnen Sarbwessein: erfolgen. 
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit 
dem Zeitpunkt, in welchem der Ansfechtungsberechtigte? die 
Täuschungs entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist 
finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203 
Abs. 2 und der §§. 206, 207 entsprechende Anwendung.“ 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe 
der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.5 
1 104, II à 00, 11 D 120, 1II 120. M. 1, 208. Prot. I, 120. D. 20, 21. 
1. 88 187, 188. 12 A. 6. Verspätung hat Gegner darzutun, 
&xr. Gr. 18 335, JW. 11 6135. — Ehen § 1339, Verfügungen von Todes 
wegen §8 2082, 2283, auch 20782, Erbschaftsannahme und Ausschl. 
8 1904 Bestimmung eines Dritten 3182. 2. § 119 WM. 1. 
3. Auch die Arglist muß ihm bekannt sein, &. JW. 05 18, R. 638. 
4. Im übrigen finden auf diese Ausschlußfrist (A.“ vor 8 194) 
die Vorschriften über Verjährung, insbesondere 8 853, keine Anwendung, 
E. R. 60 235. Dagegen wird die Schadensersatzpflicht (§ 123 A. 6) durch 
die Fristversäumung soweit nicht betroffen, als es sich nicht um die 
Aufhebung des Geschäfts und Hückgängigmochug der Erfüllung han- 
delt, z. R. 63 270. 5.S 8 121 
II. Form §. 125. 
Ein Rechtsgeschäft!, welches der durch Gesetz vorge- 
schriebenen: Form ermangelt, ist nichtig.5 Der Mangel der 
durch Rechtsgeschäft" bestimmten Form hat im Zweifel? gleich- 
falls Nichtigkeit zur Folge. 
1 91-, IIA 104 , IID 121, III 121. M. 1, 178. Prot. 1, 87, VI, 130. D. 21. 
1. A.- vor § 104. 2. Gegensatz die durch Rechtsgeschäft be- 
stimmte, Satz 2. — Für die Form ist das Gesetz anzuwenden, welches 
für das Rechtsverhältnis maßgebend ist, das den Gegenstand des Ge-
	        
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