III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 77
2. entsprechend ZPO. 8 416. Sie muß ohne Zusammenhalt mit
in Bezug genommenen Erklärungen die ganze Willenserklärnng ent—
halten, Z. R. 57 2550, 59 215, 61 37. Doch kann Auslegung die nähere
Vestimmung geben, 2. R. 67 24. Die Urkunde kann ein Dritter schrei-
ben. Aber Ganzeigenschriftlichkeit in § 2231 Nr. 2. Besondere Form
auch möglich nach § 7932, k. Bay. 8“.
3. Bei einseitigen Geschäften. Aussteller eines Protokolls jeder
Mitunterzeichner, E. R. 76 161. ÜUber Verträge Abs. 2. — Mechanische
Vervielfältigung nur in den bestimmten Ausnahmefällen 8 7932, HG.
98 181, 426" Nr. 9, S. JW. 00 1, R. 74 10. Ein Vertreter (8 164)
kann mit einer Unterschrift zugleich für sich selbst unterschreiben, E. R.
755, 76108. Die Praxis gestattet, daß er mit dem Namen des Ver-
tretenen unterzeichnet, E. R. 5051, 74 9; aber nicht Herstellung der
Unterschrift durch mechanische Dienstleistung eines Dritten, 7. R. 58 358,
aber auch R. 74 7e.
4. Beglaubigung durch andere Behörden genügt nicht. Anders
*# 129. Vgl. a. 141 und F. 88 1677, 1835, 184, 191. — B. A#.
a. 167 (AG. z. G. a. 15), NG. a. 1, S. AusfV. v. 24. 7. 99, Ba.
RPG. 8 40, Br. 8 71, E.L. AFGG. 8 48. M.Sch. NO. v. 10. 6. 05,
§57, AusfV. FGG. § 88 a (Fassung v. 10. 6. 05), M.St. NO. v. 10. 6.
05, §7, AussVFGG. § 84 a (Fassung v. 10. 6. 05).
5. Nach Wahl des Ausstellers. Wer es nicht machen kann,
muß öffentl. Beurkundung wählen (Abs. 3). Für Testamente 9 22422.
— Ob der Aussteller von dem Inhalte der Urkunde Kenntnis genommen
hat oder Kenntnis zu nehmen imstande war (Blinde, Sprachunkundige),
ist für die Wahrung der Form gleichgültig. Z. R. 45 ½11. Anders
§ 2231 Nr. 2, 2267. W0. a. 94.
6. E. Gr. 52%s. Auch die Partei, welche durch den Vertrag nur
berechtigt wird, muß bei Vermeidung der Nichtigkeit unterzeichnen, so-
weit nicht (88 518, 761, 766, 780, 781) Ausnahmen gemacht sind.
7. Unterschrift muß den gesamten IJnhalt der Willenserklärung
räumlich abschließen, #. R. 62 175. Orts- und Zeitdatum (8 2072)
kann darunter stehen, § 2231 A. 4. Unterschrift kann vor dem Text
oder dessen Abänderung hergestellt sein, Z. R. 57° 71 110, FGG. Zm,
JW. 09½60. Wegen Abtretung in blanco Z. R. 63 20.
8. Ausnahme im folgenden Satze. Unanwendbar für die Ver-
pfündung von Kuxen E. JW. 07 165.
9. Kundgebung der Bindungsabsicht erfolgt durch Ubersendung
und Aushändigung der die verpflichtende Erklärung enthaltenden Ur-
lunden, 2. R. 46 as. Austausch der Urkunden gehört nicht zur Form.
gl. aber § 130 u. JW. 02 .190. — . R. 42½.
10. Auf Parteiunterschrift kommt es hier nicht an, J72. R. 76 164,
#1 28. — Telegraphische Ubermittelung und Vertragsabschluß durch
Briefwechsel zusseichesen Z. JW. 04 2#, 05 ½, R. 68 155, 71 955. Anders
127. — Ersatz durch beurkundete Abstimmung eines sich verbürgenden
Konkursglänbigers über den Zwangsvergleich, J. R. 64 .