III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 81
mies (9 166) steht der Wirksamkeit entgegen. Bei mangelnder oder
Richränkter Geschäftsfähigkeit 9 131. Für Vereine und Stiftungen
8##1, 86. Antrag an den Konkursverwalter, den dieser als Notar
kurtundet, K. R. 49 150.
3. Empfangs= oder Austauschtheorie, E. JW. 02 B. w0, 09 710, R. 5Zul,
. Es genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen
kenhältnissen, z. B. Einwurf in den Hausbriefkasten (aber nicht zur Un-
set, dgl. E. Gr. 54 2), Abgabe an die Wohnungswirtin, E. R. 50 8,
Niueilung an geeignete Hausgenossen, K. JW. 05 517, Entgegennahme
minesst Telephons durch Angestellten, 2. IW. 61 155, aber nicht Aufgabe
jut Lost, K. Sachs. 1174, auch nicht Mitteilung, daß die Erklärung dem
Gricht eingereicht sei, 2. Bay. 8 1066. Späterer Verlust gleichgültig,
chenso die wirkliche Kenntnisnahme. Daher steht der in § 105 an-
Stphebene Zustand des Empfängers der Wirksamkeit nicht entgegen, wohl
eder sein Tod. Vom Empfänger verschuldete Verspätung schadet nicht,
k. N. 58½, JW. 04 7. — Bei Erklärung durch Schweigen oder
fälssge Handlungen (8 125 A. 3) ist erforderlich, daß dieses Verhalten
r Kennnis des Gegners gelangt. Vgl. aber § 151 A. 3. — Dem
dugthen steht Zustellung nach § 132 gleich. — Für juristische Personen
a#s Empfänger W. a. 139, H. a. 6, S.A. § 3. — Für den Amts-
enbjang E. RG. 24 216.
4. Der Widerruf muß gewollt von dem Erklärenden ausgehen.
ur Verträge vgl. auch §g 146 ff. Sonderbestimmungen über Wider-
Qslichkeit z5 183, 876 bis 878, 880, 956, 1180, 1183, 1516, 1517,
LIeP#, 2291, WHO. a. 21“, sonstige Fälle der Unwiderruflichkeit §8 263,
#|5, 1943, 2120, 2180.
5. 88 104, 106, 114. — Verfügungsbeschränkungen können Ein-
zuß haben. Anders § 878. 4 isNNBNGG.Ä
6. E. Bay. 71832. Abgabe muß noch in geschäftsfähigem Zustande
njolgi sein, Zugang kann nach dem Todec erfolgen, auch bei dem Wider-
“Nj“———
7. X. “ vor § 104. Z. KG. 35 58 %.
2. Bei Mängeln der
Geschäftsfähigkeit §. 131.
Wird die Willenserklärung : einem Geschäftsunfähigen?
#genüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem
Rehlichen Vertreter 3 zugeht.“
Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der
gechäftsfähigkeit beschränkten Person? gegenüber abgegeben
urd. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
keichränkten Person lediglich einen rechtlichen Vortheil“ oder
kr der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung 7 ertheilt, so wird
e Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie
ir“ zugeht.
i 66, IIa 1072, IIb 127, 111 127. M. 1, 139. Prot. I, 2, VI, 132.— a. 952,
bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 6