Full text : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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dem  Geschädigten  nicht  oder  nicht  in  vollem  Umfange  zu  dem  angegebenen
Zwecke  verwendet  wird.  Die  Bestimmung  über  das  Verfahren  bei  Fefisetzung
der  Vorentschädigung  bleibt  weiterer  Verfügung  vorbehalten.

III.  Kriegshilfsausschüsse.

Die  Bildung  örtlicher  Kommissionen  zur  Feststellung  der  Kriegsschäden
und  zur  Begutachtung  der  vorläufig  zu  gewährenden  Vorentschädigung
(Kriegshilfsausschüsse)  erfolgt  auf  Anordnung  der  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen.

Berlin,  den  29.  September  1914.

Das  Staatsministerium.

Delbrück.  Beseler.  von  Breitenbach.  Sydow.  von  Trott  zu  Solz.
Freiherr  von  Schorlemer.  Lentze.  von  Loebell.  Kühn.

III.

Anweisung  vom  18.  Januar  1915,  über  die  vorläufige  Ermittlung  von  Kriegsschäden
  und  die  Gewährung  einer  staatlichen  Vorentschädigung  in  den  durch
den  Krieg  unmittelbar  berührten  Landesteilen.

Min.  Bl.  f.  d.  inn.  Verw.  1915,  143.

I.  Allgemeines.

In  weiterer  Ausführung  des  Staatsministerialbeschlusses  vom  29.  September
  d.  J.  wird  hiermit  nach  Anhörung  der  Kriegshilfskommission  für  die
Provinz  Ostpreußen  folgendes  bestimmt:

1.  Für  Schäden,  die  in  der  Provinz  Ostpreußen  durch  den  Krieg  an  beweglichem
  und  unbeweglichem  Eigentum  entstanden  sind,  deren  endgültige  Ver-ZLütung
  aber  nach  Höhe  und  Umfang  gemäß  §  35  des  Kriegsleistungsgesetzes
vom  13.  Juli  1873  der  Regelung  durch  ein  Spezialgesetz  des  Reiches  vorbehalten
  ist,  können  dem  Beschädigten  in  Anrechnung  auf  die  endgültige  Entschädigung
  aus  den  durch  das  Gesetz  vom  10.  November  1914  zur  Abänderung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das
Etatsjahr  1914  vom  3.  Juni  1914  (Gesetzsamml.  S.  173)  bereitgestellten  staatlichen
  Mitteln  Vorentschädigungen  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
gewährt  werden.

2.  Die  Vorentschädigung  ist  beschränkt  auf  das  zur  Fortführung  des  Haushaltes,
  des  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Betriebes  oder  sonstigen  Erwerbszweiges
  und  zur  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen  Geräte,  Betriebsmittel
  und  Zubehörstücke  notwendige  Maß.

Die  Vorentschädigung  muß  hinter  dem  vorläufig  zu  ermittelnden  Gesamtbetrage
  des  Kriegsschadens  zurückbleiben.  Sie  ist  nicht  auf  einen  bestimmten
  Bruchteil  beschränkt.  Den  Geschädigten  können  als  Vorentschädigung
Abschlagzahlungen  auf  die  spätere  endgültige  Entschädigung  so  weit  bewilligt
werden,  als  sie  deren  zu  dem  vorerwähnten  Zweck  bedürfen.

Die  bereits  geleisteten  Vorschüsse  sind  auf  die  Vorentschädigung  anzurechnen.