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dem Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem angegebenen
Zwecke verwendet wird. Die Bestimmung über das Verfahren bei Fefisetzung
der Vorentschädigung bleibt weiterer Verfügung vorbehalten.
III. Kriegshilfsausschüsse.
Die Bildung örtlicher Kommissionen zur Feststellung der Kriegsschäden
und zur Begutachtung der vorläufig zu gewährenden Vorentschädigung
(Kriegshilfsausschüsse) erfolgt auf Anordnung der Minister des Innern und
der Finanzen.
Berlin, den 29. September 1914.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz.
Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Kühn.
III.
Anweisung vom 18. Januar 1915, über die vorläufige Ermittlung von Kriegsschäden
und die Gewährung einer staatlichen Vorentschädigung in den durch
den Krieg unmittelbar berührten Landesteilen.
Min. Bl. f. d. inn. Verw. 1915, 143.
I. Allgemeines.
In weiterer Ausführung des Staatsministerialbeschlusses vom 29. September
d. J. wird hiermit nach Anhörung der Kriegshilfskommission für die
Provinz Ostpreußen folgendes bestimmt:
1. Für Schäden, die in der Provinz Ostpreußen durch den Krieg an beweglichem
und unbeweglichem Eigentum entstanden sind, deren endgültige Ver-ZLütung
aber nach Höhe und Umfang gemäß § 35 des Kriegsleistungsgesetzes
vom 13. Juli 1873 der Regelung durch ein Spezialgesetz des Reiches vorbehalten
ist, können dem Beschädigten in Anrechnung auf die endgültige Entschädigung
aus den durch das Gesetz vom 10. November 1914 zur Abänderung
des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das
Etatsjahr 1914 vom 3. Juni 1914 (Gesetzsamml. S. 173) bereitgestellten staatlichen
Mitteln Vorentschädigungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährt werden.
2. Die Vorentschädigung ist beschränkt auf das zur Fortführung des Haushaltes,
des landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes oder sonstigen Erwerbszweiges
und zur Beschaffung der hierzu erforderlichen Geräte, Betriebsmittel
und Zubehörstücke notwendige Maß.
Die Vorentschädigung muß hinter dem vorläufig zu ermittelnden Gesamtbetrage
des Kriegsschadens zurückbleiben. Sie ist nicht auf einen bestimmten
Bruchteil beschränkt. Den Geschädigten können als Vorentschädigung
Abschlagzahlungen auf die spätere endgültige Entschädigung so weit bewilligt
werden, als sie deren zu dem vorerwähnten Zweck bedürfen.
Die bereits geleisteten Vorschüsse sind auf die Vorentschädigung anzurechnen.