III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 85
rechtlichen Verbote der Veräußerung einer res eKxtra commereium, ferner
a. 119 Nr. 1, StPO. 88 332 bis 335 (E. Bay. 12°1), 480, St G. 8 93.
In Frage kommen §§ 575, 581, 719, 1396, 1442, 1444 ff., 1448, 2033,
2112 f., 3P. S#§ 851, 859 (&. FG. 6 288), 860, K O. 88 6 bis 8 (R.71½#),
NG. v. 21. 6. 69 8 2, v. 9. 6. 84 88§ 1, 8, 9, v. 7. 4. 91 §& 4, v. 10. 5.03
81, Pr. ALR. II, 2 6 77, II, 10 §74. Solche Verbote, deren grund-
buchliche Eintragung überflüssig und daher unzulässig ist (8 892 A. 8),
machen die rechtsgeschäftliche Veräußerung absolut nichtig. Wegen
#& 1395 bis 1398 E. R. 5418. Ebenso stehen sie der Veräußerung im
ege der Zwangsvollstreckung und des Konkurses (§ 135 A. 3) entgegen.
Ihnen gegenüber versagt auch der Rechtsschein (Einl. 1I10) (arg. a con-
trario aus § 1352 und § 892 S. 2). Gegenüber eingetragenen Rechten
erfolgt die Durchführung gemäß § 8887. Da die Veräußerung eine
Verfügung ist (A.“ vor § 104), so ist jedes Veräußerungsverbot zugleich
eine Verfügungsbeschränkung (8 878 A. 2) und jede nicht näher begrenzte
sachliche Verfügungsbeschränkung enthält zugleich ein Veräußerungsverbot,
K. Bay. 43%. Vormerkungen (8§8 883 ff.) und Widersprüche (8 899) ge-
hören nicht zu den Veräußerungsverboten.
3. Vornahme des Rechtsgeschäfts als Ganzes bzw. sein Grund
müssen verboten sein. Verbote, die nur die Umstände betreffen (Kauf
unter Verletzung der Sonntagsruhe, GewO. §§ 41 a, 146 a, Spielen in
auswärtigen Lotterien, Pr. G. v. 29. S. O4, Z. R. 48, 58278, auch
§763 A. 3, Verstöße gegen G. v. 19. 7. 11 [Losgesellschaften, Handel
mit Losen und Prämienpapieren!), kommen nicht in Betracht. Auch ein
verbotenes Arbeitsverhältnis begründet die Zugehörigkeit zur Unfall-
versicherung, k. R. 6542. Auslegungsfrage, ob ein Umgehungsgeschäft
tin fraudem legis) gegen den Inhalt des Verbots verstößt, 2. KG. 22 100,
JW. 023.259 (Sicherheitskauf). 4. § 139 A. 1. — § 817.
5. Dem Wortlaute nach oder im Wege der Auslegung, 4. JW.
06 %. Beispiele: §§ 135, 458, 762 ff., 1250, Abzahlungsges. § 42.
6. Nichtig auch Rechtsgeschäfte mit widerspruchsvollem oder (auch
bei Berücksichtigung der speziellen Auslegungsregeln, § 133 A. 1) nicht
zu bestimmendem Inhalt. Der Einfluß der Unmöglichkeit ist im ein
zelnen geregelt, §§ 265, 275 ff., 306 ff., 323 ff., 2171 ff., § 158 A. 2.
Keine allg. Vorschrift, daß sie Nichtigkeit oder sonstige Abschwächung der
Gültigkeit begründen.
7. Unwirksam auch schikanöse Bestimmungen § 226.
b. Relative Beräußerungs=
verbote.
aa) durch Gesetz 8. 135.
Verstößt die Verfügung: über einen Gegenstand? gegen ein
gesetzliches Veräußerungsverbots, das nur den Schutz bestimmter
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber
unwirksam." Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Ver-
fügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Areestvollziehung erfolgt.