III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 87
ein solches Recht nicht zu verfügen", wird durch diese Vorschrift
nicht berührt. “
796, Ua 102a, IIb 188, III 138. M. III, 77. Prot. III, 26. —
gang E. a. 168.
Über
1. persönliches oder dingliches.
2. Gilt auch für Eheverträge. Ehegatten können nicht mit Wir-
kung gegen Dritte Zustimmung des einen Teils zu Verfügungen des
anderen vereinbaren, &. KG. 20 2932. Auch für Testamente. Außerhalb
der Testamentsvollstreckung (8 2197) keine unmittelbare letztwillige Ver-
fügungsbeschränkung der Erben, Z2. KG. 38 ½"4. Auch Beschränkungen
durch Auflage (8§g 1940, 525) gehören hierher. Ausschluß der Über-
tragbarkeit einer Forderung durch Rechtsgeschäft 8 399. Nicht hierher
gehört die Verpflichtung zur Entpfändung unter gewissen Voraussetzungen,
E. K# 23 162 25 ½0
3. E. KG. 20 81, 307. Bay. 4451, 106. Nicht zu beziehen auf
Verpfändung und andere dingliche Belastungen, Z. KG. 33 8. Für
Materien außerhalb des Be., z. B. Urheberrecht, Verlagsrecht (a. 75),
kann sich ein anderes ergeben. Vgl. aber E. Bay. 41½". Ein Urheber
oder Verleger kann jedenfalls nicht durch Bestimmung eines Ladenpreises
die Weiterveräußerung mit Wirkung gegen Dritte beschränken, Z. R. 63 5/“.
— Durch die rechtsgültig erfolgte Verfügung wird aber jedenfalls eine
weilere venkgegenstehende Verfügung ausgeschlossen. — Übergang .
1160.
4. R. 7317, Gr. 49 535, JW. 0770 4A0, Veräußerungsverbot also
icht schlechthin unwirksam, verpflichtet die durch das Rechtsgeschäft Ge-
bundenen (anders § 2302, E. R. 7595), auch Forderung wegen Nicht-
erfüllung im Konkurse (KO. § 26). — Dagegen brauchen Dritte sich
nicht auf guten Glauben zu berufen, um von den Wirkungen frei zu
sein. Keine Eintragung in das Grundbuch (wegen Vormerkung 8§ 883
A. ), 4. KG. 21 15, 295#, 9 892 A. 9. — 9 1179 A. 5. Auch die
Durchführung gemäß § 8887 entfällt hier.
5. Ausnahme § 1136. Für Erbvertrag 88 2286 f.
6. Ein analoger, indes nicht unter §9 137 zu bringender Fall in
9161 mit 8 163.
2 Uusttlichkeit. Wucher 8. 138.
Ein Rechtsgeschäft:, das gegen die guten Sitten verstößte,
iKt nichtig.5
Nichtig ist insbesondere“ ein Rechtsgeschäft, durch das
Jemand unter Ausbeutung“ der Nothlage , des Leichtsinns? oder
der Unerfahrenheit eines Anderen? sich oder einem Dritten für
kine Leistung Vermögensvortheile versprechen 10 oder gewähren 11
lißt, welche den Werth 1 der Leistung dergestalt übersteigen,
daß den Umständen nach die Vermögensvortheile in auffälligem
Nißverhältnisse zu der Leistung stehen. 15
L 106, II 109, IID 134, 11I 134. M. 1, 211. Prot. I, 127. — Abs. 2
ist Zusatz der RN##. — E. 6 30.