144 Von kabungen und Insinnationtr.
Insinnationsmandatars nicht, denn sowohl die GD.
V, 8. 8, Nr. 9, als auch spätere Verordnungen mar
chen es den Portheien und deren Anwälten zur
Pflicht, Insinuationsmandatare außzustellen, und
derjenige, welcher zu einer Handlung gesetzlich verpflichtet
ist, hierzu auch "6"6 ipso ermächtiget ist ).
Wenn die Parthei eichär daß man die für sie
bestimmten Insinuanda nur der Post übergeben und
sie dadurch für insinuirt erachten soll, so wird hierdurch
der Zweck der Aufstellung eines Insin. Mand.
vollkommen erreicht. Der Umstand, daß hierdurch
die Erhebung der Taxen erschwert werden könnte,
verdient ans dem Grunde keine Berucksichtigung,
weil diese Rücksicht durch ein Gesetz nicht geboten und
durch die Verordn. v. 15. März 1811 (Rbl. S. 337)
die Post ausdrücklich als In nuationsbehörde erklärt
ist?).
Einfache Postscheine, bus welchen weder die Identität
des Insinuandum, noch der Tag der Zustellung
zu ersehen ist , genügen nicht zum Insinnations=Nachweis?).
10.
Wenn die Insinuation an eine unrechte Person,
die als Ins. Mand. nicht bestellt war, geschah, und
nicht auf andere Art erhoben werden kann, wann der
Anwalt der betreffenden Parthei das Insinuandum
erhalten hat, so bleibt nichts Anderes übrig, als der
eigenen Angabe des Anwaltes über die Zeit des
Empfangs Glauben zu schenken 10).
1) AGE. v. 4. April 1827. konf. durch OAGE. v. 3. Jon.
829 AGitt. V. 3372½2 2. 2C. v. 4. April 1827.
3352
½7
# 1 v. 33. Juli 1832. K. 6 56% — v. 4. Juli
1832. E. 32%
) 2. v. ö. *&W7“ 189. s. 135½4%% — r. c. Otl.
I819. F. 1271 3/1°%
10) AGE. v. 24. adsr 1826. S. 75123 /%