Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

144  Von  kabungen  und  Insinnationtr.

Insinnationsmandatars  nicht,  denn  sowohl  die  GD.
V,  8.  8,  Nr.  9,  als  auch  spätere  Verordnungen  mar
chen  es  den  Portheien  und  deren  Anwälten  zur
Pflicht,  Insinuationsmandatare  außzustellen,  und
derjenige,  welcher  zu  einer  Handlung  gesetzlich  verpflichtet
  ist,  hierzu  auch  "6"6  ipso  ermächtiget  ist  ).

Wenn  die  Parthei  eichär  daß  man  die  für  sie
bestimmten  Insinuanda  nur  der  Post  übergeben  und
sie  dadurch  für  insinuirt  erachten  soll,  so  wird  hierdurch
  der  Zweck  der  Aufstellung  eines  Insin.  Mand.
vollkommen  erreicht.  Der  Umstand,  daß  hierdurch
die  Erhebung  der  Taxen  erschwert  werden  könnte,
verdient  ans  dem  Grunde  keine  Berucksichtigung,
weil  diese  Rücksicht  durch  ein  Gesetz  nicht  geboten  und
durch  die  Verordn.  v.  15.  März  1811  (Rbl.  S.  337)
die  Post  ausdrücklich  als  In  nuationsbehörde  erklärt
  ist?).

Einfache  Postscheine,  bus  welchen  weder  die  Identität
  des  Insinuandum,  noch  der  Tag  der  Zustellung
zu  ersehen  ist  ,  genügen  nicht  zum  Insinnations=Nachweis?).


10.

Wenn  die  Insinuation  an  eine  unrechte  Person,
die  als  Ins.  Mand.  nicht  bestellt  war,  geschah,  und
nicht  auf  andere  Art  erhoben  werden  kann,  wann  der
Anwalt  der  betreffenden  Parthei  das  Insinuandum
erhalten  hat,  so  bleibt  nichts  Anderes  übrig,  als  der
eigenen  Angabe  des  Anwaltes  über  die  Zeit  des
Empfangs  Glauben  zu  schenken  10).

1)  AGE.  v.  4.  April  1827.  konf.  durch  OAGE.  v.  3.  Jon.
829  AGitt.  V.  3372½2  2.  2C.  v.  4.  April  1827.
3352

½7
#  1  v.  33.  Juli  1832.  K.  6  56%  —  v.  4.  Juli
1832.  E.  32%
)  2.  v.  ö.  *&W7“  189.  s.  135½4%%  —  r.  c.  Otl.
I819.  F.  1271  3/1°%
10)  AGE.  v.  24.  adsr  1826.  S.  75123  /%