III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 91
1. Rechtsgeschäfe sind vollwirksam, wenn sie allen .li“.3
des Geschäfts selbst entsprechen bzw. gesetzliche Mängel nicht aufweisen.
Unter Umständen müssen andere Ersordernisse hinzutreten (88 80, 109,
111, 158 fl., 177, 178, 180, 182 bis 185, 873 ff., 929, 1396, 1398,
1448, 1829, 1831), oder es kann durch ein späteres Ereignis das Ge-
schäft unwirksam werden (88 108, 177, 354, 357, 359, 410, 554, 1160,
1396, 1448). Anders wird nicht durch alle Mängel die Wirksamkeit be-
einträchtigt, & 5 A. 1, auch FGW. 8 32.
Den Gegensatz bilden die unwirksamen G. (88 161, 181,
44, 357, 359, 3, 410, 554, 574, 779, 925, 1160, 1253, 1398, 1950,
AY, 2/###5, 2101, 2113, 2115, 2160, 2169, 2171, 2180, 2201, 2202,
Z220, 2069, 2339), welche aber keineswegs gänzlich wirkungslos sein
müssen. Zu ihnen gehören einstweilig un#erme oder schwebende G.,
welche nachträglich gültig zu werden bestimmt sind (88 108, 111, 174,
15. 308, 319, 458, 1831). Anfechtbare G. verlieren die Voll-
wirksamkeit nur durch Anfechtungserkärung des Berechtigten (88 142
bis 144), KF. Bay. 6½%. Alle übrigen nicht vollwirksamen ¾7 sind nichtig
regelmäßig absolut nichtig S. JW. 115"), auch wenn dieses nicht aus-
drücklich gesagt ist, z. B. S§ 105, 116 bis 118, 125, 138, § 134 N. 1.
Tas nichtige G., das sich jedenfalls tatsächlich von dem Mschts unter-
scheidet, entbehrt grundsätzlich rechtlicher Wirkung (Wegfall des Mekler-
lohns 8 652, EK. Gr. 56 11), kann aber doch solche haben, insbesondere
bei der bloß relativen N. in persönlicher Hinsicht (&§ 135, 136, 506,
3, 8, 1124, 1126, 1399, auch KO. 8 7), oder bei sonst beschränkter
. 161, 2113 oder teilwelser (§8 139, 22357) N. Ferner ist Kon-
version 140 und Bestätigung (§ 141) möglich. Es bedarf zur Be.
achtung der N. regelmäßig einer besonderen Geltendmachung nicht (val.
indessen & 1329). Wer aber im Prozeß die die N. begründenden
Behauptungen aufzustellen unterläßt, führt dadurch die Nichtberücksichti-
gung der N. herbei. Über Geltendmachung durch den Sonderrechtsnach
folger K. Bay. 115..— Rückgabe des Geleisteten nach den Grundsätzen
über die ungerechtfertigte Bereicherung (88 812 ff.), E. R. 5998; keine
Anwendung der §98 346 ff., 4. JW. 09½, 10 :79. Auch kann Schadens-
ersatz gemäß 48 àK23 ff. in Frage kommen. Ebenso in den Fällen der
l 122, 307, 309. Über den Schutz redlicher Dritter 88 173, 179, 892,
3. 432, 936. 1032, 1207, 1208, 1244 im Gegensatz zu 8 409. Unter
beionderen Regeln steht die Anfechtung und Nichtigkeit einer Ehe 88 1323 ff.
Ubergang 4. Bay. Z#18.
2. E. R. 52", 5477, 50 “ (Verrechnung und Saldoanerkenntnis,,
— 64 40 65 . Gl91-## ½3, 71 % . 73 2#, 767 z. JW. 0173,
!PFB. 4. 2472 03 B. 74 , O4#, O6 %, O7 % LI 106 %.
1214 z, r—iese Maßgebend der Zusammenhang des nichtigen oder
durch Anfechtung nichtig gewordenen (§ 1424, . NR. 62 , Teiles (nicht-
rechtegeschäftliche Erklärungen können nicht in Betracht kommen, 7. R.
1— , mit dem übrigen im Sinne des Erklärenden oder der Erklärenden.
Zusammengehörigkeit die Regel, Ausnahme darzutun 4. R. 57 165, (112.
Cñenbar ist sie bei teilweisem Schein 3 117.. Agl. 88 134, 155.
Nichtig immer die angeschlossene Vertragsstrafe & 34./1. Nichtigkeit einer