92 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
im formfehlerhaften Geschäft steckenden Vollmacht § 167 A. 2, N. der
Vollmacht wegen N. ihrer vereinbarten Unwiderruflichkeit,. K 40%,
N. gegenüber allen als Folge der N. gegenüber einem minderjährigen
Teilnehmer. 2. . 51 55, wegen Bewucherung (8§ 1382) eines von mehreren
Kontrahenten, E. R. 7224, nicht aber immer gänzliche N. wegen N.
gegenüber einem Mitbeteiligten, 2. R. 59174, JW. Oh##4, 10473, gänz-
liche N. wegen Irrtum über die Dauer, E. R. 5191, N. wegen Nicht-
aufnahme von Abreden in den formgerechten Vertrag 7. R. 560, 60 332,
JW. 06 1083. — Anwendung auf den Fall der Unsittlichkeit . JW. 01 78.
Einfluß der N. des beigefügten Ehrenworts Z. R. 74 32. — Modifika-
tionen für Wahlschulden (§ 265), Verfügungen von Todes wegen
(88 2085, 2298). — Anwendbarkeit auf den Rücktritt 4. R. 67 101. Aus-
geschlossen durch GmbHG. 8§ 75 (Z. R. 73 431). WO. a. 3. — Unanwend-
bar im Falle des § 476, E. R. 62 125, ausgeschlossen durch GmbHG.
§ 75, E. JW. 08 210, R. — Nicht zu beziehen auf andere selb-
ständige, im gleichen Schriftstück beurkundete Geschäfte, E. JW. 11 85.
2. Konversion §. 140.
Entspricht ein nichtiges: Rechtsgeschäft den Erfordernissen?
eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn an-
zunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntniß der Nichtigkeit
gewollt sein würde.“
1 111, IIa 111, 110 136, 111 136. M. I, 218. Prot. I. 126.
1. 8 139 A. 1. 2. Unanwendbar beim gemeinschaftlichen
Testament von Nichtehegatten “. FG. 9 16.
3.z z. B.: Aufrechterhaltung eines Schenkungsversprechens als Ver-
mächtnis, beines Erbvertrags als Testament, Z. KG. 28, eines schenkungs
weisen Schuldanerkenntnisses als Testament, &. JW. 10½% eines formell
ungültigen Wechsels als kaufmännischer Verpflichtungsschein (HGB. § 363),
einer mündlichen Bürgschaft (§ 766) als Schuldübernahme (§5 414), einer
Pfandrechtsbestellung als Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts,
E. R. 6527, 68386, einer Vermögensübertragung als Verpflichtung zur
UÜbertragung einzelner Gegenstände, 3. R. 765, einer Nießbrauchsüber-
tragung als Ausübungsüberlassung (8 1059), 4. JW. 10 #%, nicht eines
allzulangen und darum unsittlichen (8 138 A. 1) Bierabnahmevertrages
au kürzere Zeit, E. JW. 11 531. Der Geschäftswille braucht (anders wie
bei §§ 2084, 2101) nicht einmal mutmaßlich oder ev. auf das substituierte
Geschäft gerichtet gewesen zu sein. Es genügt" daß ein gewollter wirt-
schaftlicher Erfolg so erreicht wird, E. R. 4820
. Bestätigung S. 141.
Wird ein nichtiges: Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher
es vorgenommen hat#, bestätigt, so ist die Bestätigung als er-
neute Vornahme zu beurtheilen.
Wird ein nichtiger Vertrag" von den Parteien bestätigt,
so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was