Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

331

4)  Nachtrag  zu  dem  Gesehe  vom  1.  Dezember  1841.

Beim  Abdruck  des  Nr.  71.  Bd.  V.  der  Gesehsammlung  publizirten  Gesehes  vom  k.
Dezember  1841,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  betreffend,  ist  in  Folge  eincs
Versehens  der  §.  4.  dieses  Gesetzes  ausgelassen  worden.  —

Es  wird  daher  zu  nothwendiger  Ergänzung  dieses  Mangels  und  um  der  desfallsgen
  vertragsmäßigen  Bestimmung,  welche  im  Wesentlichen  bereits  im  §.  9.  des  Gesetzes
eub.  D.  vom  1.  Mai  1838  (Nr.  56  Bd.  III.  der  Gesehslg.)  enthalten  ist,  auch  formelle
Geltung  zu  verschaffen,  der  fragliche  §.  4  seinem  Wortlaute  nach  hiermit  nachträglich
zut  Publikation  gebracht.  —

Gera,  den  20.  Dezember  1855.

Fürstlich  Reuß-Plauisches  Ministerium.
v.  Geldern.
Schlick.

8.  4.
Von  den  innerhalb  des  Gesammtzollvereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch
einen  Vereinsstaat  tranfitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Werelnsstaat  oder  in  das
Ausland  geführt  zu  werden,  dürfen  Uebergangsabgaben  nicht  erhoben  werden.