Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  3.  Tit.:  Vertrag.  95

01,  O28  03B-4,  A.“*  vor  38  164.  Besonders  für  Anfechtungsrecht
  des  Bürgen  8  770,  bei  der  Ehe  98  1330  ff.,  bei  der  Anerkennung
der  Ehelichkeit  eines  Kindes  8  1599,  bei  Verfügungen  von  Todes  wegen
&#§  2080,  2279  ff.,  bei  Erbunwürdigkeit  8  2342,  bei  Bestimmung  durch
Drine  §  318.  Gilt  nicht  für  die  Anfechtung  des  Gläubigers  (8  142
A.  1),  die  nur  durch  Klage  oder  in  mündl.  Verhandlung  erklärt  werden
kann  und  erst  mit  Rechtskraft  des  Urteils  wirksam  wird,  E.  JW.  04  ½7
gegen  N.  52850,  Bay.  3  1058.  —  Zeitpunkt  §  130.  Keine  einseitige  Zurücknahme,
  nur  Bestätigung  nach  §8  1411,  E.  JW.  02  B.  #5  ,  10°“.  Uber
Anerkenntnis  der  Anfechtung  E.  Bay.  3““.

2.  In  den  Fällen,  in  denen  eine  Frist  bestimmt  ist,  z.  B.  88  121,
124,  318,  1339,  2082,  2283,  muß  die  Frist  gewahrt  werden.  Bgl.  aber
à  2083.  Bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Anfechtungsgegner  kann
*  139  in  Frage  kommen.  —  E.  R.  654065.

3.  Auch  wenn  er  seine  Rechte  auf  einen  anderen  übertragen  hat.

4.  und  vorgenommen  ist.  An  seine  Stelle  tritt  sein  allgemeiner
Rechtsnachfolger,  nicht  aber  ein  Sondernachfolger.  N.“  vor  §  104.

5.  68  875,  876,  880,  1168,  1180,  1183,  1726,  1748.  Ein  besonderer
  Fall  in  8  318.  A.“  vor  8  104.  6.  88  1491,  1492,  1957,
2078  é.  R.  59°7).  —  9  132  gibt  ein  Auskunftsmittel.

7.  Bgl.  88  928,  1017,  1109,  1139,  1188,  1196,  1491,  1492,  1560,
1577,  1662,  1679,  1723,  1945,  1955,  2198,  2202,  2226.  8.  Die
Wirksamkeit  der  Anfechtung  hängt  von  der  Mitteilung  nicht  ab.

3.  Bestätigung  8.  144.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen  1,  wenn  das  anfechtbare
Rechtsgeschäft  von  dem  Anfechtungsberechtigten  bestätigt  wird.?

Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft
bestimmten  Form.=1

  113°,  II8  115,  IID  140,  III  140.  M.  I.  232.  Prot.  I,  183.

1.  Außerdem  unter  Umständen  durch  Zeitablauf.  —  8  143  M.  2.

2.  Bor  erfolgter  Anfechtung,  2.  I##.  O2##  .  Die  Bestätigung
ist  ein  nicht  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäft,  dessen  Vornahme  aber
Kenntnis  des  Anfechtungsrechts  voraussetzt,  S.  R.  68  /5,  69410.  Wegen
Bestätigung  nach  Anfechtung  §8  1411,  K.  R.  7411.  —  Für  erzwungene
Geschäfte  §  123  A.  6.  Für  Ehen  8  1337,  für  Erbverträge  §  2284.  —
Übergang  E.  Bay.  8  1.  Schadensersatzansprüche,  welche  beim  Stehenbleiben
  bei  dem  Geschäft  gegeben  sind  (8  123  A.  6)  beseitigt  die  Bestätigung
  nicht,  KX.  JW.  11  W#

3.  Abweichung  von  8  141½.  Also  auch  schlüssiges  Verhalten  §  125
A.  3),  K.  JW.  10  %  11  1s.

Dritter  Titel.

Vertrag.“

A.  Abs.  3  vor  §8  104.  Besondere  Kategorien  Schuldvertrag
&  3051,  dingliche  Vertrag  (8  854  MA.  8),  Ehevertrag  1  1/%,  Eheschließung