Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

98 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Ver- 
zögert er die Absendung der Anzeiges, so gilt die Annahme 
als nicht verspätet. 
I 85, II A 122, IIb 145, III 145. M. 1, 170. Prot. 1, 31. D. 24. 
1. 99 147, 148. 2. 9§ 1472. 
3. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276, 
§ 1222). Auch dieses gehört zur Begründung der Rechtzeitigkeit der 
Annahme. 4. § 121 A. 1, E. R. 5361. 
5. wenn auch wegen fahrlässiger Nichterkenntnis der Rechtzeitigkeit 
der Annahme. 
6. demgemäß der Antrag nicht als erloschen (8 146) und der Ver- 
trag in dem Zeitpunkte des Empfanges der Annahme zustande gekommen 
(§ 147 A. 6). — Absendung vom Leugner des Vertragsschlusses zu be- 
haupten und zu beweisen. 
8. 150. 
Die verspätete Annahme eines Antrags: gilt? als neuer 
Antrag.8 
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder 
sonstigen Aenderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem 
neuen Antrage.8 
1 881., IIa 123, IIb 146, 111 146. M. 1, 175. Prot. 1, 36. D. 24. 
1. unter Anwesenden oder unter Abwesenden. 
2. falls sie nicht gemäß § 149 als nicht verspätet gilt. 
3. auf den §§ 145 bis 150 Anwendung finden. Der Antrag hat 
aber die Form der Annahme, was bei Beurteilung der Frage, ob er 
als angenommen anzusehen ist, von Bedeutung sein kann. ZE. JW. 02 .261, 
10574. — Unanwendbar, wenn die Erklärung nach den runihten von- 
Trenu und Glauben (8 157) als unbeschränkte Annahme aufzufassen war, 
Z. JW. 084. 
II. BVertragsschluß.1 
1. Ohne Annahmeerklärung §. 151. 
Der Vertrag! kommt? durch die Annahmes des Antrags 
zu Stande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber 
erklärt zu werden braucht", wenn eine solche Erklärung nach der 
Verkehrssitte6 nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf 
sie verzichtets hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag er- 
lischt?, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Um- 
ständen 3 zu entnehmenden Willen des Antragenden.? 
1 86, II à 124, IIb 147, III 147. M. I, 171. Prot. 1. 83. D. 24. 
1. Regelmäßig erfolgt der Vertragsschluß durch Empfang der An- 
nahmeerklärung seitens des Antragenden. Ausnahmen §§ 151, 152. 
Bei den sog. Realverträgen fallen Vertragsschluß und Erfüllung zu- 
sammen. üÜbrigens kann die Einigung auch durch Auswechslung von
	        
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