Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1330  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

5.  §8  428  ff.  Satz  2  hat  den  Fall  im  Auge,  daß  der  Wahlberechtigte
die  Bestimmung  treffen  kann,  aber  säumig  ist.  Hier  soll  zunächst  versucht
  werden,  eine  Bestimmung  des  Wahlberechtigten  herbeizuführen;  nur
wenn  dies  nicht  zu  erreichen  ist,  tritt  Gesamtgläubigerschaft  ein.

6.  Sofortige  Beschwerde  zulässig  (F#.  §  80).

7.  Entgegen  der  Regel  des  §  430.

§.  2152.

Hat  der  Erblasser  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in  der
Weise  bedacht,  daß  nur  der  Eine  oder  der  Andere  das  Vermächtniß
  erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Beschwerte
bestimmen  soll,  wer  von  ihnen  das  Vermächtniß  erhält.

1  1769,  II  A  2023,  II  b  2128,  III  2126.  M.  V,  34.  Prot.  V.  23  fl.,
42  f.  —  Die  Borschrift  hat  die  nämliche  Bedeutung  wie  38  2151.

ertragung  der  Verteilun
sis  gh  andere  6  §.  2153.

Der  Erblasser  kann  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in
der  Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu
bestimmen  hat,  was  jeder  von  dem  vermachten  Gegenstand  erhalten
  soll.  Die  Bestimmung  erfolgt  nach  §.  2151  Abs.  2.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht
treffen,  so  sind  die  Bedachten  zu  gleichen  Theilen  berechtigt.
Die  Vorschrift  des  §.  2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende

Anwendung.“
1  1777  Satz  2,  II  à  2024,  IIb  2129,  III  2127.  M.  V,  41.  Prot.  V,  39  fl.
—  Fch.  &  sö.  Vegl.  KX.  N.  30  v.

1.  Es  sind  also  die  Bedachten,  wenn  der  Wahlberechtigte  die  Bestimmung
  treffen  kann,  aber  nicht  trifft,  nicht  von  vornherein  zu  gleichen
Teilen  berechtigt,  sondern  erst,  wenn  nach  erfolglosem  Ablauf  der
gerichtlich  bestimmten  Frist  die  Wahl  allen  Bedachten  gegenüber  als
verweigert  gilt.

Wahlvermächtnis  §.  2154.

Der  Erblasser  kann  ein  Vermächtniß  in  der  Art  anordnen,
daß  der  Bedachte  von  mehreren  Gegenständen  nur  den  einen
oder  den  anderen  erhalten  soll.  Ist  in  einem  solchen  Falle  die
Wahl  einem  Dritten  übertragen,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Beschwerten.

Kann  der  Dritte  die  Wahl  nicht  treffen,  so  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §.  2151
Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

1  1862,  IIn  2025,  II  b  2130,  III1  2128.  M.  V,  170.  Prot.  V.  193  f.
Die  #  262  ff.  sind  im  allgemeinen  auf  das  Wahlvermächtnis  anwenddar.