1330 Fünftes Buch. Erbrecht.
5. §8 428 ff. Satz 2 hat den Fall im Auge, daß der Wahlberechtigte
die Bestimmung treffen kann, aber säumig ist. Hier soll zunächst versucht
werden, eine Bestimmung des Wahlberechtigten herbeizuführen; nur
wenn dies nicht zu erreichen ist, tritt Gesamtgläubigerschaft ein.
6. Sofortige Beschwerde zulässig (F#. § 80).
7. Entgegen der Regel des § 430.
§. 2152.
Hat der Erblasser Mehrere mit einem Vermächtniß in der
Weise bedacht, daß nur der Eine oder der Andere das Vermächtniß
erhalten soll, so ist anzunehmen, daß der Beschwerte
bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtniß erhält.
1 1769, II A 2023, II b 2128, III 2126. M. V, 34. Prot. V. 23 fl.,
42 f. — Die Borschrift hat die nämliche Bedeutung wie 38 2151.
ertragung der Verteilun
sis gh andere 6 §. 2153.
Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in
der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu
bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten
soll. Die Bestimmung erfolgt nach §. 2151 Abs. 2.
Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Theilen berechtigt.
Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.“
1 1777 Satz 2, II à 2024, IIb 2129, III 2127. M. V, 41. Prot. V, 39 fl.
— Fch. & sö. Vegl. KX. N. 30 v.
1. Es sind also die Bedachten, wenn der Wahlberechtigte die Bestimmung
treffen kann, aber nicht trifft, nicht von vornherein zu gleichen
Teilen berechtigt, sondern erst, wenn nach erfolglosem Ablauf der
gerichtlich bestimmten Frist die Wahl allen Bedachten gegenüber als
verweigert gilt.
Wahlvermächtnis §. 2154.
Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen,
daß der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen
oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die
Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten.
Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht
auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des §. 2151
Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
1 1862, IIn 2025, II b 2130, III1 2128. M. V, 170. Prot. V. 193 f.
Die # 262 ff. sind im allgemeinen auf das Wahlvermächtnis anwenddar.