Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 3. Tit.: Vertrag. 99 
Antrag und Annahme zustande kommen, so namentlich bei den Erfüllungs- 
verträgen, insbesondere den dringlichen Verträgen (8 854 M. 8), auch der 
Eheschließbung (8 1317). 
2. wenn er einer Form nicht bedarf (88 125 ff.). Für die sachen- 
rechtliche Einigung 8§ 8737. 
3. Annahme (wirkliche Zustimmung, nicht bloße Erklärung der 
Geneigtheit) bei Bermeidung der Nichtigkeit und unter allen Umständen 
erforderlich, aber auch genügend, wenn nicht etwa die Parteien einen 
Widerruf vorbehalten haben, bei sormlosen Geschäften auch durch schlüssige 
Handlungen, unter Umständen durch Stillschweigen (§ 125 N. 3), r B. 
durch Gebrauch oder Verbrauch der mit dem Antrage übersandten Ware, 
durch Einreichung eines zugegangenen Beitrittsvertrages bei dem Re- 
gistergericht, S. R. 60 /15, durch Nichtablehnung einer Gasthofszimmer- 
bestellung, eines Börsenauftrages, eines Schulderlasses, E. JW. 11 7. 
Bgl. aber KX. J##. O1 3328. Ort der Annahmeerklärung ist der des Ver- 
tragsschlusses, X. R. 62 3“. Bei Anwendung des 8 130 (8 130 N. 3) 
muß die Erklärung bzw. das Verhalten während der Annahmefrist zur 
Kenntnis des Gegners gelangen. Hiervon macht Satz 1 eine Ausnahme 
für den Fall, daß eine seiner beiden Voraussetzungen vorliegt. Der 
Bertrag kommt alsdann ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande. 
Jedenfalls bedarf die Erklärung weder der Adressierung noch des Emp. 
fanges. Regelmäßig handelt es sich um Annahmebetätigung 8 125 
A. 31. Weiter geht HG. 8 362 für Kaufleute. Vgl. auch RôAO. S. 30. 
X N. 58 12, Bay. 9 7. 
4. Bei Annahme durch schlüssiges Verhalten (Schweigen, § 125 
A. 3, in Anwesenheit des Antragenden enthält das Verhalten zugleich die 
Erklärung, 4. JW. 11“7. 
5. 8 119". E. KG. 32 ½9. Ohne Stütze in der Verkehrssitte ist die 
Erwartung einflußlos, 4. JW. 09 71. 
6. im voraus, auch stillschweigend (§8 125 A. 3). — K. Bay. 27, 
Gnt,, R. 481. 
7. Da die Erklärung der Annahme nicht erforderlich ist, so würde 
der Antrag nach § 146 erst durch Ablehnung erlöschen und bis dahin 
der Antragende gebunden sein. Zur Beseitigung dieser Unzuträglichkeit 
wird hier eine andere Zeitbestimmung nach dem mutmaßlichen Willen 
des Antragenden gesetzt. Bis dahin muß ein Verhalten des Gegners 
eingetreten sein, in welchem eine Annahme zu finden ist A. 27. 
B. auch der Verkehrssitte (68 1575. Wird sofortige Leistung verlangt, 
so wird mit Ablauf der dazu erforderlichen Zeit der Antrag erlöschen. 
9. Besondere Bestimmungen für Schenkungen 8 516, Aufträge 
* 663, Umwandlung der Hinterlegung in ein Darlehen § 700. — Ent 
sprechende Anwendung in 8 152 a. E. 
2. bei Beurinndua 8. 152. 
Wird ein Bertrag gerichtlich oder notariell beurkunden, 
obne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der 
Vertrag mit der nach §. 128 erfolgten Beurkundung der An- 
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