100 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
nahme zu Stande?, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist.* Die
Vorschrift des §. 151 Satz 2 findet Anwendung.“
IIa 124 a, 1Ib 148, III 148. Prot. V, 435. D. 25.
1. auch wenn diese Form nicht gesetzlich vorgeschrieben war, 8 1542.
Gilt auch bei Beurkundung durch nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden, E. R. 68 39, § 128 Abf. 3.
2. Es braucht also nicht nach § 130 die Annahme dem Antragenden
zuzugehen, Z. R. 49 11, 68 393, JW. 091589.
3. Einseitig, insbesondere in dem Antrage, formlos, auch durch
schlüssiges Verhalten (§ 125 A. 3). Die Setzung einer Annahmefrist
wird regelmäßig das Verlangen des Zugangs formgerechter Annahme inner-
halb der Frist bedenten, 7/. R. 49 132, aber auch JW. 12 133. Jedenfalls
ist fristgerechter Zugang einer etwa erforderlichen vormundschaftsgericht-
lichen Genehmigung erforderlich, 2. R. 763“.
4. Beurkundung der Annahme muß jedenfalls zu einem Zeitpunkt
erfolgt sein, in welchem der Antragende nach seinem Antrage oder nach
den Umständen noch gebunden sein wollte.
3. Einfluß von Tod und
Geschäftsnuufähigkeit §. 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch
gehindert1, daß der Antragende? vor der Annahme stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des
Antragenden anzunehmen ist.“"
1 89, II A 125, IID 149, III 149. M. I, 175. Prot. 1, 86. D. 25.
1. Ergänzung des § 1302. Antrag soll regelmäßig als auch für
den Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden ge-
stellt angesehen werden. Selbstverständlich wird aber Annahme und
deren Erklärung nicht erübrigt, E. R. 64 267.
2. Bei dem Tode oder der Geschäftsunfähigkeit des anderen ist
zu prüfen, ob der Antrag auch für die Rechtsnachsolger bestimmt war,
und ob man auch mit einem Geschäftsunfähigen durch dessen Vertreter
Vertrag schließen wollte.
3. § 104. Auf bloße Einschränkung der Geschäftsfähigkeit (8113)
bezieht sich § 513 nicht.
4. z. B. bei dem Dienstvertrag § 613, dem Gesellschaftsvertrag § 727.
4. Teilweise Einigung.
Vereinbarte Beurkundung 8. 154.
Solange nicht die Parteien: sich über alle Punkte eines
Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung" auch
nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist
im Zweifel" der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine
Aufzeichnung stattgefunden hat.“ «