III. Abschu.: Rechtsgeschäfte. i. Til.: Bedingung. Zeitbestimmung. 105
2. Schwebezeit.“ »«
a) Vereitelung des Rechts S. 160.
Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist,
kann im Falle des Eintritts der Bedingung? Schadensersatz
von dem anderen Theile"“ verlangen, wenn dieser während der
Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein
Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen
bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen
Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechts-
zustand wieder eintritt.
I 184, II a 130, IID 156, 111 156. M. 1, 258. Prot. 1, 183.
1. Während der Schwebezeit ist die von der Bedingung abhängig
gemachte Wirkung (§ 158) noch nicht eingetreten. Für bedingte Erbes
einsetzung § 2105. Doch ist das aufschiebende bedingte Recht bereits
rechtlich bedeutsam, E. R. 69 41, Gr. 54 1166. Sicherheitsleistung, ins-
besondere durch Bürgschaft ·— 765), Pfand (88§ 1113, 1204, 1209) zu-
lässig, wenn auch im allgemeinen nicht obligatorisch (aber 88 1986. 2217).
Sicherung durch Vormerkung §8 833. Die erworbene Aussicht ist auch
in der Regel vererblich (val. haher § 158 A. 3) und übertragbar (§ 413).
Sie wird bei der Nachlaßverwaltung, Erbteilung, Zwangsversteigerung
mnd im Konkurse berücksichtigt (§§ 1986, 2217, 2313, BVG. 88 48, 50 -,
I19, 120, 125, KO. §§ 54, 66, 67, 96. 154, 156, 168, 171,. 2. R.
1#5½ 5), kann auch durch Arrest gejchupt werden (3PO. 8 9168, wäh-
rend im übrigen, des BP. § 726 ungeachtet, nur Feststellungsklage
(300. § 256), sicht Leistungsklage möglich ist. 2. § 159, JW.
12185. 156. 3. 8 249. 4. Dem bedingt Vexpflichteten.
5. Vorsätkliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Grad
der Haftung nach der Art der Verpfli tung (§ 276 gegenüber § 521)
bzw. des Rechtsverhältnisses. 6. 81
b) Entgegensteh. Berfügg. §. 161.
Hat Jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über
einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung #, die er
während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle
des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von
der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die
während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.5
Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen. dessen Recht mit dem Eintritte der
Bedingung endigt.“