106 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
1 185, II à 131, IIb. 157, III 157. M. I, 260. Prot. 1, 184, VI, 129, 133.
1. und zwar so, daß er bzw. seine Erben gebunden sind. Bei
Testamenten sind daher namentlich §88 2169 ff., 2253 ff. zu beachten. Für
Erbverträge § 2288. — E. R. 59 3 auch über Anwendung auf öffent-
liches Recht. 2. A. * vor 8 104.
3. § 135 A. 3 u. 8 160 A. 1, Z. Gr. 54 1165.
4. resoluto iure concedentis resolvitur ius concessum. Der
Eintritt hat dingliche Wirkung, E. R. 76°.
5. Einl. II5, § 135 A. 4. Nach den Grundsätzen über den Erwerb
vom Scheinberechtigten wird auch derjenige geschützt, der sein Recht von
einem durch Bedingung in der Verfügung beschränkten Veräußerer herleitet.
T) Verhinderung d. Eintritts 8. 162.
Wird der Eintritt der Bedingung ! von der Partei, zu
deren Nachtheil er gereichen würde, wider Treu und Glauben:
verhindert 3, so gilt die Bedingung als eingetreten.
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Vortheil er gereicht, wider Treu und Glaubens? herbeigeführtt,
so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.5
1 136, 11 a 132, IIb 158, III 158. M. I. 262. Prot. I, 184, VI, 133.
1. Fällt Bedingung aus, so tritt abhängig gemachte Wirkung nicht
ein. Wirkungen der Schwebezeit bei aufschiebenden Bedingungen
(§§ 160, 164) hören auf. Bei einer auflösenden Bedingung besteht der
Rechtszustand jetzt unbedingt fort. Ist auf Grund eines bedingten
obligatorischen Geschäfts ein unbedingtes dingliches vorgenommen, z. B.
im Falle des § 925, so entsteht bezüglich des letzteren nur persönliche
Verpflichtung zur Rückgängigmachung. — Unmöglichkeit der Erfüllun
steht regelmäßig der Erfüllung nicht gleich, auch nicht der Umstand, daß
cin Dritter die erforderliche Mitwirkung verweigert (8 2070).
2. Nach den Umständen des Falles zu beurteilen (§ 157 A. 3),
E. R. 53 257. § 226 A. 4.
3. nicht bloß erschwert. Infolge des Verhaltens mußte die Be-
dingung nicht mehr eintreten können, 2Z. R. 66 296. — Es genügen Unter-
lassungen, 24. JW. 07 357. Zur Begründung des Kausalnexus gehört
nicht die Darlegung, daß nicht sonst andere Hinderungen eingetreten
wären, Z. JW. 11 219. — Auf condiciones iuris (8 158 A. 2) nicht ohne
weiteres anwendbar, SE. Gr. 56 11. 4. Auch durch Unterlassungen.
5. Es kann sich um Bedingungen handeln, deren Erfüllung ganz
oder teilweise von der Tätigkeit der Parteien abhängt (condicio pote-
stativa), und solche, bei denen dies nicht der Fall ist (c. casualis).
II. Zeitbestimmung½ §. 163.
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vor-
nahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden?,