116 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Fordert der andere Theil den Vertretenen zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm
gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Ge-
nehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis
zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Auf-
forderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert."
1 1231.8.4, IIa 145#, IID 173, III 173. M. 1, 240. Prot. I, 154, VI,
194. D. 29. — 88 A15, 4581, 1896, 1829, 1889.
1. A. ", “" vor § 164, 8 164 M. 4. — . R. 55 1%, 63868. Es
sareen sich bei Bewußtsein der fehlenden Macht regelmäßig um Geschäfts-
ührung ohne Auftrag im Sinne der 88 677 bis 687. Doch kann auch
andere Absicht zugrunde liegen. Auch kann die Macht z. B. wegen Nichtig-
keit der Vollmacht fehlen, E. JW. O8 706. ÜMber Verträge im Namen
einer künftigen Gesellschaft, Z. FMG. 1 ½5. Anwendbar auch auf die Auf-
lassung &4. KG. 22 116, 36 1905. — Für § 177 ist Kundgabe oder Kenntnis
der mangelnden Vertretungsmacht auf der Gegenseite ohne Bedeutung.
Anders 88 178, 179.
2. § 164 A. 3 u. 6. Auch eines Geschäftsunfähigen, 2. R. 69 76.
3. 88 145 ff. Für einseitige Rechtsgeschäfte § 180.
4. ZE. R. 51 35, Gr. 47160. Ohne sie ist er gegen den Vertretenen
nichtig, . JW. 02 B.211. Gegen den Vertreter § 179.
5. 8 108 A. 3, E. JW. 01 519, Bay. 3“4, 748, R. 63 98, 75 456.
6. 8 108 A. 4 bis 7.
Widerruf §. 178.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil
zum Widerrufe berechtigt", es sei denn, daß er den Mangel
der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt
hat.? Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber er-
klärt werden.8
1 123, 124, IIaA 1457, IIb 174, III 174. M. 1, 243. Prot. 1, 154.
D. 29.— 86 109, 1880.
1. 8 1091 Satz 1. 2. § 109 A. 6. Behauptung und Be-
weislast für Kenntnis oder Genehmigung hat der Vertretene.
3. In erster Linie wird die Erklärung gegenüber dem Vertretenen
erfolgen.
Haftung des Vertreters 8. 179.
Wer als Vertreter! einen Vertrag geschlossen hat, ist, so-
fern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist?2, dem anderen
Theile nach dessen Wahls zur Erfüllung" oder zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.