Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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13. (Nr. 297.) Wahlzeseg für den Beichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 
31. Mai 1869. B.-G.-Bl. Nr. 17 S. 145. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt: 
§. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist 
jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückge- 
legt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. 
2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der 
Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich 
bei der Fahne befinden. 
d. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
4) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand ge- 
richtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer diches 
Konkurs= oder Fallit-Verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder 
Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorher- 
gegangenen Jahre bezogen haben; 
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll- 
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der 
Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politi- 
scher Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung 
zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe 
vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist. 
§. 4. Wählbar zum Abgcordneten ist im ganzen Bundesgebiete 
jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem 
Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem §. 3. 
von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. 
§. 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 
Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassung- 
gebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. 
Ein Ueberschuß von mindestens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung 
eines Bundesstaates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In 
einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, 
wird Ein Abgeordneter gewählt. 
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf 
Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen- 
Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, 
Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, 
Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, 
Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg- 
Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3. 
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der stei- 
genden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt. 
6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise 
gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere
	        
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