Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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dem  Folium  nicht  mehr  zutreffend  bleibt.  Ist  die  für  das  Oberflächengrundstück  zuständige
Grund=  und  Hypothekenbehörde  nicht  zugleich  diejenige,  welcher  die  Führung  des  Foliums
für  das  Kohlenbergbaurecht  obliegt,  so  ist  die  Letztere  durch  die  Erstere  von  der  eingetretenen
  Aenderung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  in  der  sonstigen  Bezeichnung
  des  Oberflächengrundstücks  (z.  B.  bei  Staatsforstrevieren)  eine  Aenderung  eintritt
  oder  wenn  die  Bezeichnung  bisher  zu  Flurbuchsparzellen  nicht  vermessenen  Areals
mit  Flurbuchsnummern  erfolgt.

&  15.  Wenn  sich  das  auf  einem  Folium  eingetragene  Kohlenbergbaurecht  auf  eine
größere  Anzahl  von  Parzellen  erstreckt  und  die  in  §  14  gedachten  Aenderungen  so  zahlreich
  sind,  daß  durch  deren  Verlautbarung  die  Uebersichtlichkeit  der  ersten  Rubrik  des
betreffenden  Foliums  beeinträchtigt  wird,  so  ist  den  Specialakten  für  das  Folium  des
Kohlenbergbaurechts,  und  zwar  vor  dem  ersten  Blatte,  eine  in  geeigneter  Form  anzulegende
  Zusammenstellung  aller  mit  dem  Kohlenbergbaurechte  belasteten  Parzellen  und
Parzellentheile  einzuverleiben,  in  welcher  die  Aenderungen  in  übersichtlicher  Form  nachzutragen
  sind.

Dem  Justiz-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  von  Zeit  zu  Zeit  für  einzelne  Folien
anzuordnen,  daß  alle  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte  eingetragenen  Aenderungen  jener
Art  in  einem  besonderen  Eintrage  übersichtlich  zusammengefaßt  werden.

&  16.  Die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  haben  von  der  Anlegung  und
Schließung  von  Grundbuchsfolien  für  Bergbaurechte,  von  jedem  Wechsel  in  der  Person
der  eingetragenen  Bergbauberechtigten  und  von  der  Zusammenschlagung  oder  Zertrennung
eines  Bergbaurechts  das  Bergamt  und  die  Ortsverwaltungsbehörde,  Ersteres  auch  von
allen  sonstigen  in  der  ersten  und  zweiten  Rubrik  dieser  Folien  erfolgten  Einträgen  ungesäumt
  in  Kenntniß  zu  setzen.

17.  Erstreckt  sich  ein  Grubenfeld  oder  ein  Erbstolln  über  die  Bezirke  mehrerer
Grund=  und  Hypothekenbehörden,  so  ist  diejenige  zur  Anlegung  und  Fortführung  des
Grundbuchsfoliums  zuständig,  in  deren  Bezirke  der  größte  Theil  des  Grubenfelds  oder
des  Erbstollns  sich  befindet.  Bei  verliehenen  Bergbaurechten  bestimmt  sich  dieser  Theil
des  Grubenfelds  nach  dem  Inhalte  an  Maßeinheiten,  bei  den  Kohlenbergbaurechten  nach
dem  Flächengehalte  des  mit  denselben  belasteten  Areals.  Läßt  sich  die  Zuständigkeit
hiernach  mit  Sicherheit  nicht  ermitteln,  so  hat  das  Iustiz-Ministerium  die  zuständige
Grund=  und  Hypothekenbehörde  zu  bestimmen.

Durch  diese  Bestimmungen  wird  an  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  begründeten
Zuständigkeit  der  Grund=  und  Hypothekenbehörden  hinsichtlich  derjenigen  Folien,  welche
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  bereits  bestehen,  Etwas  nicht  geändert.  Die