122 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
1. 4. JW. 02 1°5, Bay. 3883. Wo das Gesetz Einwilligung erfordert,
genügt Genehmigung 6 184) nicht, S. FG. 2 216
2. E. JW. 10 330. Ausnahmen und Anderungen in §§ 109, 876,
1071, 1178,“ 1245, 1255, 1276, 1397, 1448, 1506, 1516, 1517, 1726,
1748, 2
8 0 bis 173 finden sinngemäße Anwendung. UÜber § 175
. Au- 02
Rückwirkung S. 184.
Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf
den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit
nicht ein Anderes bestimmt ist.-
Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirk-
sam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechts-
geschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt sind.3
1 127“, IIa 152, IIb 180, III 180. M. I, 247. Prot. 1, 177, VI, 129.
1. A.“ vor § 182. E. R. 52 133.163, 60 335-416. — Nach E. R. 65“
Ersatz durch Gerichtsurteil, wenn sie nur aus wichtigen Gründen ver-
weigert werden durfte g B. Verl.G. g 28.
E. R. 61273 (Verlöbnis), 5s 69270, JW. 05 8, 08. 545-v00,
K. 2 . — § 159. — Entgegengesetzt wirkt die Weigerung bzw. der
mit der Wirkung einer Weigerung ausgestattete Fristenablauf, 88 108,
177, 1396, 1448, ZE. KG. 2510. — Die Rückwirkung kann aber tatsäch-
lich den Zeitpunkt nicht ändern, was z. B. für den Beginn einer von
der Zustimmung ab laufenden Verjährung wichtig ist, E. R. 65 *8.
3. §§ 135, 161 und A.“ vor § 104. Nicht hierher gehört Ein-
tragung eines Widerspruchs (§ 899) 2. R. 69 268, 74 14, 75 5.
nwilligung des Verfügungs-
S“t gunersligunge §. 185.
Eine Verfügung!, die ein Nichtberechtigter über einen
Gegenstand trifft?2, ist wirksam s, wenn sie mit Einwilligung
des Berechtigten erfolgt.
Die Verfügung wird wirksam“, wenn der Berechtigte sie
genehmigt? oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt
oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.¾ In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere mit
einander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen wor-
den sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
II 153, 1ID 181, III 181. Prot. I, 179. — 8 362 v,