Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

122  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  4.  JW.  02  1°5,  Bay.  3883.  Wo  das  Gesetz  Einwilligung  erfordert,
genügt  Genehmigung  6  184)  nicht,  S.  FG.  2  216

2.  E.  JW.  10  330.  Ausnahmen  und  Anderungen  in  §§  109,  876,
1071,  1178,“  1245,  1255,  1276,  1397,  1448,  1506,  1516,  1517,  1726,

1748,  2
8  0  bis  173  finden  sinngemäße  Anwendung.  UÜber  §  175
.  Au-  02

Rückwirkung  S.  184.

Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)  wirkt  auf
den  Zeitpunkt  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  zurück,  soweit
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.-Durch

  die  Rückwirkung  werden  Verfügungen  nicht  unwirksam,
  die  vor  der  Genehmigung  über  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
  von  dem  Genehmigenden  getroffen  worden  oder  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder
durch  den  Konkursverwalter  erfolgt  sind.3

1  127“,  IIa  152,  IIb  180,  III  180.  M.  I,  247.  Prot.  1,  177,  VI,  129.

1.  A.“  vor  §  182.  E.  R.  52  133.163,  60  335-416.  —  Nach  E.  R.  65“
Ersatz  durch  Gerichtsurteil,  wenn  sie  nur  aus  wichtigen  Gründen  verweigert
  werden  durfte  g  B.  Verl.G.  g  28.

E.  R.  61273  (Verlöbnis),  5s  69270,  JW.  05  8,  08.  545-v00,
K.  2  .  —  §  159.  —  Entgegengesetzt  wirkt  die  Weigerung  bzw.  der
mit  der  Wirkung  einer  Weigerung  ausgestattete  Fristenablauf,  88  108,
177,  1396,  1448,  ZE.  KG.  2510.  —  Die  Rückwirkung  kann  aber  tatsächlich
  den  Zeitpunkt  nicht  ändern,  was  z.  B.  für  den  Beginn  einer  von
der  Zustimmung  ab  laufenden  Verjährung  wichtig  ist,  E.  R.  65  *8.

3.  §§  135,  161  und  A.“  vor  §  104.  Nicht  hierher  gehört  Eintragung
  eines  Widerspruchs  (§  899)  2.  R.  69  268,  74  14,  75  5.

nwilligung  des  Verfügungs-S“t
  gunersligunge  §.  185.

Eine  Verfügung!,  die  ein  Nichtberechtigter  über  einen
Gegenstand  trifft?2,  ist  wirksam  s,  wenn  sie  mit  Einwilligung
des  Berechtigten  erfolgt.

Die  Verfügung  wird  wirksam“,  wenn  der  Berechtigte  sie
genehmigt?  oder  wenn  der  Verfügende  den  Gegenstand  erwirbt
oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt  wird  und  dieser  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.¾  In  den  beiden
letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den  Gegenstand  mehrere  mit
einander  nicht  in  Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen  worden
  sind,  nur  die  frühere  Verfügung  wirksam.

II  153,  1ID  181,  III  181.  Prot.  I,  179.  —  8  362  v,