Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV. Abschn.: Fristen. Termine. 125 
empfängers bis Mitternacht gewährt werden muß, E. Gr. 54 1127. — 
Ter Tag ist die kleinste Zeiteinheit bei der Berechnung aller (§ 180 
A. 1) Fristen (computatio civilis), soweit nicht die Frist nach Stunden 
oder Minuten bestimmt ist, z. B. ZPO. 8§§ 216, 217. Pr. G. v. 1. 6. 04 
(WWechselproteststunden). Vgl. a. ZPO. 92225. — Die Fristen laufen 
in der Regel ohne Hemmungen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob 
die Wahrung möglich war oder nicht. Ausnahmen bilden die Ver- 
jährungsfristen ( ½–mV# 203 bis 207) und solche Fristen, auf welche die Grund- 
sätze von der Hemmung der Verjährung teilweise Anwendung finden 
(66124, — 4. 1954°, 2082, 2340, — 1339, 1571, 1594, 1599, 
1944, 2283, KO §41. Bgl. A.“ vor 96194. 
2. Ogl. jedoch 98. 74 193. — W0. a. 32 Nr. 2, St P. 8§ 43, 
StGB. 8 19. — E. R 
4. Berechun 
a) Jahres- u. Moantsteile §. 189. 
Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, 
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem 
halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.“ 
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und 
einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt 
zu zählen. 
1 150, IIà 157, IIb 185, III 185. M. 1, 285. Prot. 1, 189, VI, 139. 
1. Berechnung 6187. — W9. a. 322. — Ob acht Tage gleich 
eine Woche ist Anslegungsfrage. Anders H#G. § 3592.— Über Früh- 
jahr, Herbst HGB. 8 3591. 
b) Verlängerung 8. 190. 
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird? die neue 
Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.“ 
I 152, II 158, IIb 186, III 186. M. I, 286. Prot. I, 189. 
. z. B. 81995. 
1- auch wenn die Verlängerung zulässigerweise nach Ablauf erfolgt. 
3. Berechnung nach § 1872. Vgl. ZP. 32223. 
c) Nichtzusammenhängende 
te e hngende 38.191. 
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem 
Sinne bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen 
braucht:, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu drei- 
hundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. 
1 151, IIà 159, II# 187, III 187. M. I, 256. Prot. 1, 189. 
1. sog. tempus discontinnum, z. B. Recht auf Urlaub, Pflicht 
Niensen oder Aufenthalt, nicht aber gehemmte Verjährung, 8 205 
4, auch nicht 8 1567, 1. R. 60 %
	        
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