IV. Abschn.: Fristen. Termine. 125
empfängers bis Mitternacht gewährt werden muß, E. Gr. 54 1127. —
Ter Tag ist die kleinste Zeiteinheit bei der Berechnung aller (§ 180
A. 1) Fristen (computatio civilis), soweit nicht die Frist nach Stunden
oder Minuten bestimmt ist, z. B. ZPO. 8§§ 216, 217. Pr. G. v. 1. 6. 04
(WWechselproteststunden). Vgl. a. ZPO. 92225. — Die Fristen laufen
in der Regel ohne Hemmungen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob
die Wahrung möglich war oder nicht. Ausnahmen bilden die Ver-
jährungsfristen ( ½–mV# 203 bis 207) und solche Fristen, auf welche die Grund-
sätze von der Hemmung der Verjährung teilweise Anwendung finden
(66124, — 4. 1954°, 2082, 2340, — 1339, 1571, 1594, 1599,
1944, 2283, KO §41. Bgl. A.“ vor 96194.
2. Ogl. jedoch 98. 74 193. — W0. a. 32 Nr. 2, St P. 8§ 43,
StGB. 8 19. — E. R
4. Berechun
a) Jahres- u. Moantsteile §. 189.
Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem
halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.“
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und
einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt
zu zählen.
1 150, IIà 157, IIb 185, III 185. M. 1, 285. Prot. 1, 189, VI, 139.
1. Berechnung 6187. — W9. a. 322. — Ob acht Tage gleich
eine Woche ist Anslegungsfrage. Anders H#G. § 3592.— Über Früh-
jahr, Herbst HGB. 8 3591.
b) Verlängerung 8. 190.
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird? die neue
Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.“
I 152, II 158, IIb 186, III 186. M. I, 286. Prot. I, 189.
. z. B. 81995.
1- auch wenn die Verlängerung zulässigerweise nach Ablauf erfolgt.
3. Berechnung nach § 1872. Vgl. ZP. 32223.
c) Nichtzusammenhängende
te e hngende 38.191.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem
Sinne bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen
braucht:, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu drei-
hundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
1 151, IIà 159, II# 187, III 187. M. I, 256. Prot. 1, 189.
1. sog. tempus discontinnum, z. B. Recht auf Urlaub, Pflicht
Niensen oder Aufenthalt, nicht aber gehemmte Verjährung, 8 205
4, auch nicht 8 1567, 1. R. 60 %