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V. Abschn.: Verjährung. 129
fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei
denn, daß die Leistung für den Gewerbebetriebs des
Schuldners"“ erfolgt;
. derjenigen, welche Land= oder Forstwirthschaft betreiben,
für Lieferung von land= oder forstwirthschaftlichen Er-
zeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haus-
halte des Schuldners erfolgt?“;
. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute?, Schiffer,
Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht,
des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Ge-
tränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von
Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen,
mit Einschluß der Auslagen;
. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben , aus dem Ver-
triebe der Loose, es sei denn, daß die Loose zum Weiter-
vertriebe geliefert werdens;
. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig ver-
miethen, wegen des Miethzinses?;
derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten
Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte
oder die Leistung von Diensten 10 gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden
Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen 11;
. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des
Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß
der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf
solche Ansprüche gewährten Vorschüsse ½;
. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehülfen, Lehr-
linge, Fabrikarbeiter —, der Tagelöhner und Handarbeiter
wegen des Lohnes und anderer an Stelle oder als Theil
des Lohnes vereinbarten Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche
Ansprüche gewährten Vorschüsse;
der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes
und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen
sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
Bürgerliches Gesetztuch. Handausgabe. 9. Aufl. 9