Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

130 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der 
Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der 
Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung 
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die 
damit zusammenhängenden Aufwendungens; 
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur 
Erziehung aufnehmen 1, für Leistungen und Aufwendungen 
der in Nr. 11 bezeichneten Art; 
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer 
Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch 
nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen ge- 
stundet sind; 
14. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburts- 
helfer, Zahnärzte und Thierärzte, sowie der Hebammen 
für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen ; 
15. der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie 
aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte 
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Ge- 
bühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staats- 
kasse fließen 16; 
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten 
Vorschüsse; 
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren 
und Auslagen. 
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche 
nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen 15, verjähren 
sie in vier Jahren. 
1 156, I1 a 163, IIb 191, 111 191. M. I, 297. Prot. 1, 201. D. 31. 
Geändert durch RK. 
1. Täglicher Verbrauchsverkehr. — E. R. 6077. Auch der Apotheker. 
Für Kaufleute HG. 58 1 bis 7, deren Arbeiten Z. R. 66, auch Bau- 
unternehmungen 4. R. 70. Über letztere im übrigen. einerseits E. 
Gr. 50 5, auch R. 66 45, anderseits 4. R. 66°, JW. 08235= 328.740. Beginn. 
nach . N. 62 1 von Lieferung nicht abhängig (/5). 
2. nicht gehandelte Wertpapiere 7. R. 74 6. 
3. Abs. 2. Erforderlich dauernder berufsmäßiger Betrieb, Z. JW. 
OT 37/. Behauptungs- und Beweislast hat der Gläubiger. Handels- 
gewerbe nicht erforderlich. Ein Bau kann sich auf den Gewerbebetrieb 
des Grundstückshändlers, Bauunternehmers oder Bauherrn beziehen, 
4. Sachs. 14 2½, JW. 05 110. Zimmervermieter /. N. 7.1 130. Verwend- 
bar auf Konzertgarderobe des Künstlers 3. R. 757.
	        
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