130 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der
Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der
Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die
damit zusammenhängenden Aufwendungens;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur
Erziehung aufnehmen 1, für Leistungen und Aufwendungen
der in Nr. 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer
Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch
nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen ge-
stundet sind;
14. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburts-
helfer, Zahnärzte und Thierärzte, sowie der Hebammen
für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen ;
15. der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie
aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Ge-
bühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staats-
kasse fließen 16;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten
Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren
und Auslagen.
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche
nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen 15, verjähren
sie in vier Jahren.
1 156, I1 a 163, IIb 191, 111 191. M. I, 297. Prot. 1, 201. D. 31.
Geändert durch RK.
1. Täglicher Verbrauchsverkehr. — E. R. 6077. Auch der Apotheker.
Für Kaufleute HG. 58 1 bis 7, deren Arbeiten Z. R. 66, auch Bau-
unternehmungen 4. R. 70. Über letztere im übrigen. einerseits E.
Gr. 50 5, auch R. 66 45, anderseits 4. R. 66°, JW. 08235= 328.740. Beginn.
nach . N. 62 1 von Lieferung nicht abhängig (/5).
2. nicht gehandelte Wertpapiere 7. R. 74 6.
3. Abs. 2. Erforderlich dauernder berufsmäßiger Betrieb, Z. JW.
OT 37/. Behauptungs- und Beweislast hat der Gläubiger. Handels-
gewerbe nicht erforderlich. Ein Bau kann sich auf den Gewerbebetrieb
des Grundstückshändlers, Bauunternehmers oder Bauherrn beziehen,
4. Sachs. 14 2½, JW. 05 110. Zimmervermieter /. N. 7.1 130. Verwend-
bar auf Konzertgarderobe des Künstlers 3. R. 757.