V. Abschn.: Verjährung. 135
vollen und definitiven Untergange bringt. Ebensowenig die Verjährung,
da diese selbst nur eine peremtorische Einrede schafft (§ 222 A. 2). Alle
auf die peremtorischen Einreden bezüglichen Bestimmungen des Be#.
(&& 813, 886, 1169, 1254) zielen allerdings lediglich darauf ab, dieses
Fortbestehen unschädlich zu machen und den Anspruch praktisch dem
Nichts gleich zu stellen. Dagegen führen die aufschiebenden Einreden
zum Teil (A. 7 u. 8) nicht zur Abweisung der Klage, sondern nur zur
Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug. Im Prozeß können die
Einreden des BGB. nicht nur als Einreden, sondern auch als Repliken,
Dupliken, selbst als Klaggründe vorkommen.
7. 8§ 273, 274, 1000, 1428, 1585. — 403, 798 bis 800, 1023,
1035. 8. §8§ 320 ff., 298, 348.
9. 98 258, 321, 811, 867, 1005, 1049, 1216, 2125.
10. 88 771 bis 773. 11. weitere Ausnahme § 23327.
2. Stillstand der Rechts-
giulsan ve- Geche- §. 203.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch
Stillstand der Rechtspflege: innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrists an der Rechtsverfolgung verhindert ist.5
Das Gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer
Weise durch höhere Gewalts herbeigeführt wird.
I 164, 165, II à 169, IID 198, 1I1 198. M. I, 315. Prot. I, 218. D. Zu.
— Entsprechende Anwendimg in 388 124, 802, 1002, 1339, 1571, 1594, 1599,
1944, 1954, 2082, 2283, 2310, KO. 8 41. — E. R. 57 ½5.
1. 3PO. § 245. Unterbrechung des Verkehrs mit dem Gericht
(Ip#. 8 247) gehört nicht hierher.
2. Vorher ist die Behinderung einflußlos. Sie hindert also den
Beginn der Verjährung nur bei einer Frist von höchstens sechs Monaten.
— Unanwendbar auf Vertragsfristen, Z. JW. 0455.
3. Abs. 1 entsprechend anzuwenden in dem Falle des § 1997.
4. Solche zufällige Ereignisse, deren Verhütung für den Berechtigten
nicht menschenmöglich war. 88 701 (A. 10), 1996, auch ZPO. 8§ 233,
S. 44, H#GB. 88 453, 456, RG. v. 25. 10. 67 816, Haftpfet.
*#. RG. v. 28. 10. 71 8 11. E. Gr. 47 432, R. 48100, 72 2, JW.
01 , 10 1000, 11 1932—227. Kenntnis des Anspruchs, Abwesenheit des
Berechtigten gehören dazu an sich nicht.
3. Unter Angehörigen §. 204.
Die Verjährung von Ansprüchen: zwischen Ehegatten ist ge-
hemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen!
wischen Eltern und Kindern? während der Minderjährigkeit" der
Kinder und von Ansprüchen!: zwischen dem Vormund" und dem
Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.?
I 168, II 170, IID 199, III 199. M. 1, 324. Prot. 1, 221. D. un. —
3#. 8§ 151 bis 155.