Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

136 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
h l3 allerart, auch Aussteueranspruch (8 1623) während der Minder- 
jährigkeit. 
2. E. JW. 08 . 88 1329, 1343, 15892, 1699 ff., 1705, 1719, 
1736, 1757, ZPO. 8§8 151, 152. 
3. Elterliche Gewalt kommt dabei nicht in Betracht. 
4. Gegenvormund, Pfleger, Beistand. Vgl. 8 1915. 
5. Häusliches Gesindeverhältnis begründet keine Hemmung. 
4. Folge §. 205. 
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt isti, 
wird in die Verjährungsfrist? nicht eingerechnet.5 
1611, IIa 167, IIb 200, III 200. M. I, 811. Prot. I, 212.— 88 477:, 
430, 490, 6391. — 8 939. 
1. Nicht trotz 8P. 8§ 223 die Gerichtsferien E. G. 68 52. 
2. Bei Anwendung der 88 187, 188. — § 191 findet keine An- 
wendung. Die vor Eintritt der Hemmung über die Dauer des letzten 
kalendermäßig berechneten Monats hinaus abgelaufenen Tage werden 
auf den ersten nach Beseitigung der Hemmung laufenden, kalendermäßig 
zu Sersimenden Monat durch Rückdatierung des Beginns des Weiterlaufs 
angerechnet 
3. Außerdem hindert der Hemmungsgrund in der Regel den Be- 
ginn des Verjährungslaufs. § 198 A. 2. 
V. Aufschub der Vollendung. 
1. Mangel gesetzl. Vertretung §. 206. 
Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter?, so wird die 
gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs 
Monatens nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person 
unbeschränkt geschäftsfähig wird"“ oder der Mangel der Ver- 
tretung aufhört.5 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs 
Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum 
an die Stelle der sechs Monate. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.“ 
1 166, II A 171, IIbDb 201, III 201. M. I, 318. Prot. I, 219, VI, 141. 
D. 38. — Entsprechende Anwendung 88 124, 802, 1002, 1339, 1571, 1594, 
1599, 1944, 1954, 1997, 2082, 2283, 2340, 56B. 88 27, 139. — 9 939. 
1. Vgl. §§ 104, 106, 114. — Auf juristische Personen und unter 
Pflegscha gemäh 88 1910 f. Stehende nicht anwendbar. § 26 A. 3. 
105 A. 4, § 114 1 1 u. 2. 
5.8 187, 188. 4. 9§§ 2, 3, 62. 
5. Bei Wechsel des neuen Vertreters oder erneutem Verlust der 
Geschäftsfähigkeit kommt die Frist wiederholt zur Anwendung. 
6. ZPO. 8§ 52. 8 112 A. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.