V. Abschn.: Verjährung. 137
2. Bei Nachlaßforderungen 8. 207.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse
gehört! oder sich gegen einen Nachlaß richtet?, wird nicht vor
dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet,
in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommens oder
der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird" oder von welchem
an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Ver-
treter? geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung be-
stimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
I 167, II 172, II 202, 11I 202. M. I. 322. Prok. I. 221. D. Su. —
Entsprechende nwenbung in 88 124, K02, 1002, 1954, 2082, 2840, RO.
41. — 8 989.
1. 5 2039. Bgl. § 1959. 2. 8 1967. Bgl. 8 1958.
3. 8 104 ff. 4. 88 1975 ff., KO. 88 214 ff.
5. einschließlich der Verfüger über fremde Rechte (A.“ vor 38 164).
— 68206 M. 5.
6. Ein weiterer Hinderungsgrund in §8 2031.
VI. Unterbrechung.!
1. Auerkennung §. 208.
Die Verjährung wird unterbrochen?, wenn der Verpflichtete
dem Berechtigten" gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise“ anerkennt.
1 169, II 174, IIb 208, 111 ⁊203. M. 1, 326. Prot. I. 222 D. 32,
34. — a. 169. — 88 1170, 11418. — 89 940.
1. Besonderes RStG. 8 93° (Pr. 8 277, WStG. 8 14a, Brannt-
wete#. & 9, ZündwSt. 8 8 2, LeuchtmStG. 95.
2. Folge 8217. 3. Zur Zeit der Unterbrechung E. R. 52 1.
4. Es bedarf keines vertragsmäßigen oder auch nur rechtsgeschäft-
lichen Anerkenntnisses 18 222 M. 3Z) oder der Angabe des Schuldgrundes
#. N. 5.41 „ es genügt eine einseitige Handlung oder Außerung des
Berpflichteten gegenüber dem Berechtigten, aus welcher zu entnehmen
ist, daß er des Fortbestehens des Anspruchs sich bewußt ist, auch wenn
der Anspruch nur dem Grunde nach anerkannt, im Betrage aber be-
#trinen wird, E. R. 63 3, 73 1 à, JW. 11 . Zahlung des zu wenig
Gesorderten ist keine Abschlagszahlung #. Gr. 52 112. Teilanerkenntnisse
beschränken sich auf den Teil 4. JZW. O8. Mahnungen oder Rechis-
verwahrungen dee Berechtigten unterbrechen nicht, 4. JW. Oe N. 225
Anders Zahlungsaufforderung und Stundungsbewilligung in den Fällen
des Pr. a. 8 8 1 Nr. 2.
2. Ordbentli richtli
Gentlisee Knien % § 209.
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte ½
auf Befriedigung" oder auf Feststellung des Anspruchs", auf