Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Verjährung. 137 
2. Bei Nachlaßforderungen 8. 207. 
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse 
gehört! oder sich gegen einen Nachlaß richtet?, wird nicht vor 
dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, 
in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommens oder 
der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird" oder von welchem 
an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Ver- 
treter? geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist 
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung be- 
stimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. 
I 167, II 172, II 202, 11I 202. M. I. 322. Prok. I. 221. D. Su. — 
Entsprechende nwenbung in 88 124, K02, 1002, 1954, 2082, 2840, RO. 
41. — 8 989. 
1. 5 2039. Bgl. § 1959. 2. 8 1967. Bgl. 8 1958. 
3. 8 104 ff. 4. 88 1975 ff., KO. 88 214 ff. 
5. einschließlich der Verfüger über fremde Rechte (A.“ vor 38 164). 
— 68206 M. 5. 
6. Ein weiterer Hinderungsgrund in §8 2031. 
VI. Unterbrechung.! 
1. Auerkennung §. 208. 
Die Verjährung wird unterbrochen?, wenn der Verpflichtete 
dem Berechtigten" gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, 
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise“ anerkennt. 
1 169, II 174, IIb 208, 111 ⁊203. M. 1, 326. Prot. I. 222 D. 32, 
34. — a. 169. — 88 1170, 11418. — 89 940. 
1. Besonderes RStG. 8 93° (Pr. 8 277, WStG. 8 14a, Brannt- 
wete#. & 9, ZündwSt. 8 8 2, LeuchtmStG. 95. 
2. Folge 8217. 3. Zur Zeit der Unterbrechung E. R. 52 1. 
4. Es bedarf keines vertragsmäßigen oder auch nur rechtsgeschäft- 
lichen Anerkenntnisses 18 222 M. 3Z) oder der Angabe des Schuldgrundes 
#. N. 5.41 „ es genügt eine einseitige Handlung oder Außerung des 
Berpflichteten gegenüber dem Berechtigten, aus welcher zu entnehmen 
ist, daß er des Fortbestehens des Anspruchs sich bewußt ist, auch wenn 
der Anspruch nur dem Grunde nach anerkannt, im Betrage aber be- 
#trinen wird, E. R. 63 3, 73 1 à, JW. 11 . Zahlung des zu wenig 
Gesorderten ist keine Abschlagszahlung #. Gr. 52 112. Teilanerkenntnisse 
beschränken sich auf den Teil 4. JZW. O8. Mahnungen oder Rechis- 
verwahrungen dee Berechtigten unterbrechen nicht, 4. JW. Oe N. 225 
Anders Zahlungsaufforderung und Stundungsbewilligung in den Fällen 
des Pr. a. 8 8 1 Nr. 2. 
2. Ordbentli richtli 
Gentlisee Knien % § 209. 
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte ½ 
auf Befriedigung" oder auf Feststellung des Anspruchs", auf
	        
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