V. Abschn.: Verjährung. 139
deren Vollziehung. — Die Handlung muß direkt auf den Betrieb der
Vollstreckung gerichtet sein (ZSPO. §§ 808, 815, 826, 829 ff., 835, 80),
866, 867, 872 ff., 883, 885, 887 ff., BVG. 88 15, 146, nicht aber ZPO.
§& 781, 782, 894, 895). Anmeldung einer Forderung zum geringsten
Gebot genügt nicht, 2. Gr. 50 100. — Grundlage der Vollstreckung kann
jeder Schuldtitel sein, insbes. auch die aus 8P. 88 794, 801.— Vor-
merkung kein Unterbrechungsgrund X. JW. 08 2.
13. 3PO. §8 828, 867 (mit GB. § 1), 887 bis 890, 790, 791.
— 3ZV6. 8 1. 14. Dieser Grund tritt hier im Gegensatz zur Ge-
richtsvollziehervollstreckung der Unterbrechung durch die Vollstreckung
selbst hinzu. 15. 8 216.
3. Bei beschränkt. Rechtswege §. 210.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vor-
entscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des
zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen 2, so“
wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die
Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Mo-
naten" nach der Erledigung? des Gesuchs erhoben wird. Auf
diese Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207 ent-
sprechende Anwendung.
1 1712·,8, 180, II 176, II b 205, 111 205. M. I, 330. Prot. I, 277.
D. 34. – 8 941.
1. z. B. RG. vom 27. 6. 71 § 115. Vgl. EG. GV. § 11. —
B. a. 1651, Ba. a. 5%, E.L. 89 39. —# 3. 8 209.
4. Ausschlußfrist, A.“ vor § 194, § 188. — Vgl. aber § 490.
5. d. h. sachlichen Bescheidung. Im Falle der Abweisung wegen
Mangels der Voraussetzungen keine Unterbrechung.
4. Fortdauer und Wegfall §. 211.
Die Unterbrechung durch Klagerhebung? dauert fort, bis
der Prozeß? rechtskräftig entschieden 3 oder anderweit“ erledigt ist.
Geräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder
dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand 5, so endigt
die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien
oder des Gerichts.¾ Die nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Par-
teien' den Prozeß weiter betreibts, in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung? unterbrochen.
1 IIa 177, IIb 206, III 206. M. 1, 331. Prot. 1 228. T. 34. —
1. 92091. 2. Rechtsstreit im Sinne der 380.