Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Verjährung. 139 
deren Vollziehung. — Die Handlung muß direkt auf den Betrieb der 
Vollstreckung gerichtet sein (ZSPO. §§ 808, 815, 826, 829 ff., 835, 80), 
866, 867, 872 ff., 883, 885, 887 ff., BVG. 88 15, 146, nicht aber ZPO. 
§& 781, 782, 894, 895). Anmeldung einer Forderung zum geringsten 
Gebot genügt nicht, 2. Gr. 50 100. — Grundlage der Vollstreckung kann 
jeder Schuldtitel sein, insbes. auch die aus 8P. 88 794, 801.— Vor- 
merkung kein Unterbrechungsgrund X. JW. 08 2. 
13. 3PO. §8 828, 867 (mit GB. § 1), 887 bis 890, 790, 791. 
— 3ZV6. 8 1. 14. Dieser Grund tritt hier im Gegensatz zur Ge- 
richtsvollziehervollstreckung der Unterbrechung durch die Vollstreckung 
selbst hinzu. 15. 8 216. 
3. Bei beschränkt. Rechtswege §. 210. 
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vor- 
entscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des 
zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen 2, so“ 
wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die 
Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch 
Klagerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Mo- 
naten" nach der Erledigung? des Gesuchs erhoben wird. Auf 
diese Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207 ent- 
sprechende Anwendung. 
1 1712·,8, 180, II 176, II b 205, 111 205. M. I, 330. Prot. I, 277. 
D. 34. – 8 941. 
1. z. B. RG. vom 27. 6. 71 § 115. Vgl. EG. GV. § 11. — 
B. a. 1651, Ba. a. 5%, E.L. 89 39. —# 3. 8 209. 
4. Ausschlußfrist, A.“ vor § 194, § 188. — Vgl. aber § 490. 
5. d. h. sachlichen Bescheidung. Im Falle der Abweisung wegen 
Mangels der Voraussetzungen keine Unterbrechung. 
4. Fortdauer und Wegfall §. 211. 
Die Unterbrechung durch Klagerhebung? dauert fort, bis 
der Prozeß? rechtskräftig entschieden 3 oder anderweit“ erledigt ist. 
Geräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder 
dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand 5, so endigt 
die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien 
oder des Gerichts.¾ Die nach der Beendigung der Unterbrechung 
beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Par- 
teien' den Prozeß weiter betreibts, in gleicher Weise wie durch 
Klagerhebung? unterbrochen. 
1 IIa 177, IIb 206, III 206. M. 1, 331. Prot. 1 228. T. 34. — 
1. 92091. 2. Rechtsstreit im Sinne der 380.
	        
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