Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

160 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
nur ein, wenn gattungsmäßige, den vertraglichen Erfordernissen 
entsprechende und nicht mit Rechtsmängeln behaftete Ware geliefert ist. 
E. R. 6940%. Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Gattungs= und 
Qualitätsmangel. 
8. Die Beschränkung tritt auch durch Vereinbarun der Parteien ein 
§ 305) E. R. 43181, 70½6. Die Wirkung der Verwandelung der 
Gattungsschuld in eine Speziesschuld befreit den Schuldner bei zufälligem 
Untergang der Sache von seiner Verbindlichkeit 9 275 bis 278); bei 
gegenseitigen Verträgen verliert er nicht den Anspruch auf die Gegen- 
leistung (§ 324). Der Gläubiger erwirbt ein Recht auf Leistung der 
ausgeschiedenen Sache; doch wird er nach § 242 eine andere gleich- 
wertige Sache nicht zurückweisen dürfen. § 22é6. 
3. Geldschuld 8. 244. 
Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld½ 
im Inlande zu zahlen, so kann? die Zahlung in Reichswährungs 
erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung 
ausdrücklich bedungen ist.“ 
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit 
der Zahlung für den Zahlungsort" maßgebend ist.7 
1185, II#a 208, IID 238, III 238. M. II, 12 bis 15. Prot. 1I, 289, 290. 
1. 88 250, 251, 253, 339, 372, 4337, 452, 453, 4977, 607, 702, 
760, 772, 783, 795, 843 bis 845, 847, 9122, 1113, 1191, 1260/, 1351, 
1361, 1578, 1580, 1612, 1710. Besondere Bestimmungen über Geld in 
88 270, 288, 291, 301, 9355. Vgl. auch § 91 W. 
2. Abweichend von I. 215. Es muß also nisbe in Reichswährung 
gezahlt werden (facultas alternativa). 
3. Geld ist eigentlich nur das Staatsgeld, d. h. derjenige Gegen- 
stand, dem durch die Anerkennung des Staats die Kraft beigelegt ist, als 
allgemeines Zahlungsmittel für alle 7 erbindlichkeit gebraucht zu werden, 
vgl. MünzG. R. 20. 4. 74, 6. 1. 76, 1. 6. 00. (RGB. S. 3, 250, 
02 All. Erl. v. 17. 2. 75 (R##. S. 72), . v. 22. 9. 75 (RE#. 
S. 303), RG. v. 30. 4. 74 (Roa. S. 40). — Für das Deutsche Reich 
gibt es nur Metallgeld; dagegen kein Reichspapiergeld, die Noten der 
Reichsbank sind aber gesetzliches Zahlungsmittel (a. 3 R . 1. 6. O09, RS. 
S. 515). Doch wird man die Reichskassenscheine und die Banknoten (RG. 
v. 9. 8. # a. 18; RG. v. 30. 4. 74 (RB. S. 40); R. v. 21. 12. 74 
(REB. S. 193); RG. v. 14. 3. 75 u. 7. 6.99 (RGB. S. 177, 311) in 
bexin Beziehungen dem Reichsmetallgelde gleich zu stellen haben. Vgl. 
B. 88 270., 301, 9352, 1376 Nr.i, 13772, 15252, 15502, 1642, 1653, 
d060e 1852, 2119 und § 364 U. 2. Unbeschränkte Annahmepflicht nur 
für Goldmünzen (RG. v. 1. 6. 00; .: des RK. v. 13. 6. 00, 8. 11. 
00, 31. 10. O1, 16. 10. 02, 27. 6. 05). — Man unterscheidet den 
Metallwert, den Neunwert und den Kurswert. Die Differenz zwischen 
dem Nennwert und dem Kurswert heißt Agio. Über Goldklausel E. R. 
50 ½5, FG. 3 ½7 und § 1115 A. 3. 
 
	        
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