Einleitung. XIX
Die Kaiserliche Vollziehung erfolgte am 18. August 1896.
Beide Gesetze sind veröffentlicht in der am 24. August
1896 in Berlin ausgegebenen Nr. 21 des Reichsgesetzblattes. )
Inzwischen haben bereits einige Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs eine Anderung erfahren. Es handelt sich um
eine unbedeutende Anderung des Vereinsrechts (§ 72) durch das
Reichsvereinsgesetz und um die Milderung der Haftung des
Tierhalters (8 833).2)
Im Allgemeinen treten Reichsgesetze in Ermangelung einer
besonderen Festsetzung mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des
betreffenden Stücks des Reichsgesetzblattes in Berlin in Kraft.5)
II. Prdnung, Inhalt, Geltkung und Auslegung
des Bürgerlichen Gesehbuchs.
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt sich grundsätzlich,
wenn auch nicht ausnahmlos, auf die Regelung des reinen
Privatrechts (vgl. EG. a. 55), welches sich nach der
herkömmlichen Scheidung gegenüber dem öffentlichen Recht mit
dem besonderen Rechte der Persönlichkeit, der Familie und des
Vermögens soweit zu beschäftigen hat, als nicht Beziehungen
zum Staat und zu anderen öffentlichen Organisationen Be-
sonderheiten bedingen.
Die Haupteinteilung ist die in wissenschaftlichen Systemen
des Privatrechts längst übliche. Einem Allgemeinen Teil
(Buch 1), schließt sich der besondere Teil an, welcher in vier
aufeinander folgenden Büchern (2 bis 5) das Recht der Schuld-
verhältnisse, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erb-
recht behandelt. Das Familienrecht umfaßt die mit der
Familienverbindung in Beziehung stehenden Rechte und Pflichten,
und zwar sowohl bezüglich der persönlichen Stellung der
Familienglieder als hinsichtlich des Vermögens. Das Erbrecht
enthält die Rechtsregeln, nach welchen der Übergang der ver-
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1) Der Text ist im folgenden mit diplomatischer Treue ohne jede
anderung der ursprünglichen Schreibweise wiedergegeben.
2) Außerdem sind betroffen EG. a. 6 durch R. v. 20. 2. 11 u.
E. a. 194 durch RG. v. 17. 3. 06.
3) NV. a. 2. — Für die Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete
bestehen Abweichungen. KonsG. § 30, Schutzgeb G. § 3.
bis