Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung. XIX 
Die Kaiserliche Vollziehung erfolgte am 18. August 1896. 
Beide Gesetze sind veröffentlicht in der am 24. August 
1896 in Berlin ausgegebenen Nr. 21 des Reichsgesetzblattes. ) 
Inzwischen haben bereits einige Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs eine Anderung erfahren. Es handelt sich um 
eine unbedeutende Anderung des Vereinsrechts (§ 72) durch das 
Reichsvereinsgesetz und um die Milderung der Haftung des 
Tierhalters (8 833).2) 
Im Allgemeinen treten Reichsgesetze in Ermangelung einer 
besonderen Festsetzung mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des 
betreffenden Stücks des Reichsgesetzblattes in Berlin in Kraft.5) 
II. Prdnung, Inhalt, Geltkung und Auslegung 
des Bürgerlichen Gesehbuchs. 
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt sich grundsätzlich, 
wenn auch nicht ausnahmlos, auf die Regelung des reinen 
Privatrechts (vgl. EG. a. 55), welches sich nach der 
herkömmlichen Scheidung gegenüber dem öffentlichen Recht mit 
dem besonderen Rechte der Persönlichkeit, der Familie und des 
Vermögens soweit zu beschäftigen hat, als nicht Beziehungen 
zum Staat und zu anderen öffentlichen Organisationen Be- 
sonderheiten bedingen. 
Die Haupteinteilung ist die in wissenschaftlichen Systemen 
des Privatrechts längst übliche. Einem Allgemeinen Teil 
(Buch 1), schließt sich der besondere Teil an, welcher in vier 
aufeinander folgenden Büchern (2 bis 5) das Recht der Schuld- 
verhältnisse, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erb- 
recht behandelt. Das Familienrecht umfaßt die mit der 
Familienverbindung in Beziehung stehenden Rechte und Pflichten, 
und zwar sowohl bezüglich der persönlichen Stellung der 
Familienglieder als hinsichtlich des Vermögens. Das Erbrecht 
enthält die Rechtsregeln, nach welchen der Übergang der ver- 
— — — 
1) Der Text ist im folgenden mit diplomatischer Treue ohne jede 
anderung der ursprünglichen Schreibweise wiedergegeben. 
2) Außerdem sind betroffen EG. a. 6 durch R. v. 20. 2. 11 u. 
E. a. 194 durch RG. v. 17. 3. 06. 
3) NV. a. 2. — Für die Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete 
bestehen Abweichungen. KonsG. § 30, Schutzgeb G. § 3. 
bis
	        
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