Metadata : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

552  Buch  II.  Abschnitt  2.  Einzelne  Arten  der  Forderungen.

Pacht  auch  ein  in  Naturalien  oder  Arbeitsleistungen  bestehender  Zins  sehr
häufig.

Die  Regeln  über  die  Höhe  des  Kaufpreises  sind  auf  den  Miet=  und  Pachtzins  analog
anwendbar:  die  Bestimmung  des  Zinses  hängt  also,  wenn  sie  nicht  im  Mietvertrage  selbst
erfolgt  ist,  vom  billigen  Ermessen  des  Vermieters  oder  Verpächters  ab.  Ferner  muß  der  Zins
dem  von  den  Parteien  angenommenen  Gebrauchs=  oder  Nutzungswert  des  Miet=  oder  Pachtgegenstandes
  entsprechen  usw.  —  Bei  der  Pacht  kommt  es  vor,  daß  der  Pächter  als  Pachtzins
  einen  Teil  des  jeweiligen  Roh=  oder  Reinertrages  des  Pachtgegenstandes  an  den  Verpächter
  abführen  muß  (sog.  Teilpacht).  Siehe  hierüber  unten  im  Gemeinschaftsrecht.

IV.  1.  Außer  der  Überlassung  des  Gebrauchs  der  Mietsache  kann  der
Vermieter,  außer  der  Entrichtung  des  Mietzinses  kann  der  Mieter  noch
Nebenleistungen  aller  Art  übernehmen.

Beispiele.  I.  Der  Vermieter  einer  Wohnung  verspricht,  dem  Mieter  Kaffee  zu  kochen
und  die  Stiefel  zu  pußen.  II.  Der  Mieter  eines  Pferdes  verspricht,  dem  Tier  gewisse  Unarten
  im  Gange  abzugewöhnen.

Doch  muß  es  sich  dabei  wirklich  nur  um  Nebenleistungen  handeln.  Beispiele.  I.  Es
ist  kein  Mietvertrag,  sondern  ein  Vertrag  eigner  Art,  wenn  ein  Reisender  sich  ein  Zimmer
im  Gasthause  nimmt,  da  hier  die  Gasthausbedienung  nicht  bloße  Nebenleistung  ist.3  II.  Es
ist  kein  Miet-,  sondern  ein  Werkvertrag,  wenn  ein  Reisender  sich  auf  einer  Eisenbahnfahrt
gegen  Zahlung  einer  Platzkartengebühr  den  Gebrauch  eines  bestimmten  Platzes  im  Zuge
ausbedingt.

2.  Ahnliche  Nebenleistungen  kommen  auch  beim  Pachtvertrage  vor.

V.  Miete  und  Pacht  werden  nur  auf  Zeit,  nicht  für  immer  abgeschlossen.
  Wie  die  Miet=  und  Pachtzeit  bestimmt  wird,  ist  erst  später  zu  erörtern.


VI.  Der  Abschluß  des  Miet=  und  Pachtvertrages  unterliegt  den  allgemeinen
Regeln.  Er  kann  also  formlos  erfolgen.  Eine  Ausnahme  gilt  nur  dann,  wenn
eine  Grundstücksmiete  oder  Grundstückspacht  auf  länger  als  ein  Jahr  abgeschlossen

  werden  soll:  der  Abschluß  muß  hier  schriftlich  geschehn  4  (566).

2.  Rechtsverhältnis  zwischen  Vermieter  und  Mieter.
135.

I.  1.  Die  Miete  ist  ein  gegenseitiger  Vertrag  und  unterliegt  den  allgemeinen
  für  derartige  Verträge  geltenden  Vorschriften.  Demgemäß  ist,  wenn
die  Erfüllung  der  Vermieterpflichten  zufällig  unmöglich  wird,  nicht  bloß  der
Vermieter,  sondern  grundsätzlich  auch  der  Mieter  von  seinen  Verbindlichkeiten
befreit  (323):  wird  also  die  Mietsache  durch  einen  Zufall  zerstört,  so  kann  der
Vermieter  keinen  Mietzins  fordern.  Und  zwar  gilt  dieser  Satz  auch  dann,
wenn  der  Zufall  erst  eintritt,  nachdem  der  Vermieter  die  Mietsache  dem  Mieter
bereits  übergeben  hatte;  doch  ist  der  Mieter  in  diesem  Fall  nicht  ganz  befreit,

2)  Waaser,  colonia  partiaria  (85);  Crome,  die  partiarischen  Rechtsgeschäfte  (97).
3)  Mittelstein  S.  35.
4)  Siehe  hierzu  RG.  51  S.  279,  56  S.  84;  Buck  bei  Gruchot  48  S.  723.