I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 177
unzulässig, wenn die Leistung noch bedingt oder betagt ist. Hat der
Gläudiger die Wahl, so kann sie durch bebung der Klage auf die
eine Leistung ausgeübt werden. Ausübung des Wahlrechts bei einem
Bermächtnisse durch einen Dritten 8 2154, 2192.
3. Sind mehrere Gesamthandschuldner oder mehrere Schuldner
bei geteilter Schuld vorhanden, so muß eine üÜbereinstimmende Er-
klärung dem Gläubiger abgegeben werden. Können die Gesamthand-
schuldner sich nicht einigen, so bestimmt sich das Verhältnis unter ihnen
nach § 745. Bei Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldverhältnis wird
man doch wohl wegen Identität der Leistung die Wahlerklärung des
einen Gläubigers oder Schuldners konzentrierend wirken lassen müssen.
4. Die erklärte Wahl ist unwiderruflich; ein jus variandi gibt
es nicht, weil die eingetretene Rechtswirkung einseitig nicht beseitigt
werden kann; die Zurücknahme der Klage (A. 2) ist daher ohne Einfluß.
5. Teilweise Leistung des einen der mehreren Leistungsgegenstände
konzentriert die Obligation, wofern der Gläubiger, wozu er nicht ge-
zwungen werden kann, die Teilleistung annimmt (88 2641, 266).
e) Berzug d. Wahlberechtigten §. 264.
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne! der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläu-
biger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine
oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich
jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz
oder zum Theil empfangen hat!“, durch eine der übrigen Leistungen?
von seiner Verbindlichkeit befreien.
Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge", so kann
der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen? Frist
zur Bornahme der Wahl auffordern."“ Mit dem Ablaufe der
Frist? geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht
der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
1 no, II Ml, II b. 23, 111 237. M. II, 3. Prol. I. 227. ·
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lässigemllnttage,x.R.53-.BeiVekukteilungchwohlberechtigten
Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung oder zu einer anderen
Leistung kommt 380. 8 887 zur Anwendung, kE. R. 53 . Dem Schuldner
tie# der Beweis ob, vor inn der Zwangsvollstreckung gewählt zu
5 2. 6 263 A. 5. Die Empfangnahme der Leistung durch den Ge-
richtsvollzieher bewirkt den Verlust des Wahlrechts 3O. 88 815“, 88).
3. Das Wahlrecht des Schuldners geht nicht unter, es genügt die
bloß wörtliche Wahlerklärung (6 2631) nicht mehr, sondern nur die voll.
ständige, tatsächliche und freiwillig dargebrachte Bewirkung einer der
Leistungen an den Gläubiger E. R. 53°2, Gr. 47917.
4. 8 295 Say 2 (BVerbaloblation).
Sürgerliches Geseybuch. Handausgade. d. Aufl 12