Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 177 
unzulässig, wenn die Leistung noch bedingt oder betagt ist. Hat der 
Gläudiger die Wahl, so kann sie durch bebung der Klage auf die 
eine Leistung ausgeübt werden. Ausübung des Wahlrechts bei einem 
Bermächtnisse durch einen Dritten 8 2154, 2192. 
3. Sind mehrere Gesamthandschuldner oder mehrere Schuldner 
bei geteilter Schuld vorhanden, so muß eine üÜbereinstimmende Er- 
klärung dem Gläubiger abgegeben werden. Können die Gesamthand- 
schuldner sich nicht einigen, so bestimmt sich das Verhältnis unter ihnen 
nach § 745. Bei Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldverhältnis wird 
man doch wohl wegen Identität der Leistung die Wahlerklärung des 
einen Gläubigers oder Schuldners konzentrierend wirken lassen müssen. 
4. Die erklärte Wahl ist unwiderruflich; ein jus variandi gibt 
es nicht, weil die eingetretene Rechtswirkung einseitig nicht beseitigt 
werden kann; die Zurücknahme der Klage (A. 2) ist daher ohne Einfluß. 
5. Teilweise Leistung des einen der mehreren Leistungsgegenstände 
konzentriert die Obligation, wofern der Gläubiger, wozu er nicht ge- 
zwungen werden kann, die Teilleistung annimmt (88 2641, 266). 
e) Berzug d. Wahlberechtigten §. 264. 
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor 
dem Beginne! der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläu- 
biger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine 
oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich 
jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz 
oder zum Theil empfangen hat!“, durch eine der übrigen Leistungen? 
von seiner Verbindlichkeit befreien. 
Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge", so kann 
der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen? Frist 
zur Bornahme der Wahl auffordern."“ Mit dem Ablaufe der 
Frist? geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht 
der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt. 
1 no, II Ml, II b. 23, 111 237. M. II, 3. Prol. I. 227. · 
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lässigemllnttage,x.R.53-.BeiVekukteilungchwohlberechtigten 
Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung oder zu einer anderen 
Leistung kommt 380. 8 887 zur Anwendung, kE. R. 53 . Dem Schuldner 
tie# der Beweis ob, vor inn der Zwangsvollstreckung gewählt zu 
5 2. 6 263 A. 5. Die Empfangnahme der Leistung durch den Ge- 
richtsvollzieher bewirkt den Verlust des Wahlrechts 3O. 88 815“, 88). 
3. Das Wahlrecht des Schuldners geht nicht unter, es genügt die 
bloß wörtliche Wahlerklärung (6 2631) nicht mehr, sondern nur die voll. 
ständige, tatsächliche und freiwillig dargebrachte Bewirkung einer der 
Leistungen an den Gläubiger E. R. 53°2, Gr. 47917. 
4. 8 295 Say 2 (BVerbaloblation). 
Sürgerliches Geseybuch. Handausgade. d. Aufl 12
	        
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