178 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
5. Vgl. § 250 A. 1. Die Fristsetzung kann nicht gleichzeitig mit
dem Angebote der Leistung verbunden werden.
6. A' vor § 104. 7. Berechnung der Frist §8 186 ff.
d) Unmöglichk. e. d. Leistgen. §. 265.
Ist eine der Leistungen von Anfang! an unmöglich oder
wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhält-
niß auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht
ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich
wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.2
1 211, IIà 222, IIb 259, III 258. M. II, 8 bis 10. Prot. 1, 282 bis 285.
1. Ausnahme von § 139 (vgl. auch § 306), auch wenn die eine
Leistung aus Rechtsgründen sich als unmögliche Leistung darstellt (8 313),
E. Gr. 48 976. Bei teilweiser Unmöglichkeit der einen Leistung hat der
Schuldner in der Regel die andere Leistung zu gewähren. Die Kenntnis
oder die verschuldete Unkenntnis der Unmöglichkeit verpflichtet zum Er-
satze des negativen Vertragsinteresses (§ 307).
2. Beschränkung tritt ein, wenn keine der Parteien oder wenn der
Wahlberechtigte die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Doch wird der wahl-
berechtigte Gläubiger die durch sein Verschulden unmöglich gewordene
Leistung wählen können. Hat der wahlberechtigte Schuldner die Un-
möglichkeit der einen Leistung zu vertreten, so haftet er, wenn die andere
Leistung kasuell unmöglich wird, denn § 263? gilt nicht bei Konzen-
tration durch Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Schuldner die Wahl
und der Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten, so wird der
Schuldner, wenn er die unmöglich gewordene Leistung wählt, befreit
(§ 275) und behält bei gegenseitigen Verträgen den Anspruch auf die
Gegenleistung (§ 324); hat der Gläubiger die Wahl und der Schuldner
die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat der Gläubiger die Wahl, ob er die
vorhandene Leistung (8 263) oder Schadensersah wegen der unmöglich
gewordenen will (88 280, 325). Wegen der Behauptungs= und Be-
weislast § 282.
II. Teilleistungen §. 266.
Der Schuldner ist zu Theilleistungen! nicht berechtigt. 3
1 228, II à 223, IIb 260, III 259. M. II, 38. Prot. 1I, 305, 306.
1. Zu unterscheiden von der Erfüllung der verschiedenen aus dem
Schuldverhältnis entspringenden selbständigen Forderungen (Lieferungs-
vertrag mit sukzessiver Abnahme der Warenmenge innerhalb bestimmter
Frist. &. JW. 04 p0). Teilleistung liegt vor, wenn der Schuldner bei
verschuldeter teilweiser Unmöglichkeit nur die Restleistung und nicht den
Schadensersatz (§8 280, 325) oder wenn der Schuldner bei Verzug nur
die Leistung und nicht den Verzugsschaden oder wenn er nur das Kapital,
nicht aber die rückständigen Zinsen leisten will. § 3672 u. §8 246 M. 1,
Annahme der Teilleistung enthält keine Stundung des Restes.
2. Ausnahme: Beim Teilurteile (8PO. 8 301), bei Wechselschulden
(W0O. a. 38, 98) und bei der Aufrechnung, wenn des Schuldners Gegen-