Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1 Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 179 
forderung hinter dem Betrage der Gläubigerforderung zurückbleibt (8389). 
Der Konkursgläubiger muß Abschlagszahlungen annehmen (KO. 8 149), 
edenso ein Zwangsvollstreckungsgläubiger, desgleichen der Nutzpfand- 
gläubiger & 1214. 3. 8 266 gilt auch für die Hinterlegung. 
III. Erfüllung durch Dritte. 
1. In allgemeinen §. 267. 
Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann 
auch ein Dritter: die Leistungs bewirken.“ Die Einwilligung 
des Schuldners ist nicht erforderlich. 
Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der 
Schuldner widerspricht.“ 
1 1. II 224, II 261, I1II 260. M. II, 32 bis SS. Prot. I, Zo. 
1. Die Persönlichkeit des Schuldners ist im Zweifel wesentlich 
beim Dienstvertrage (8 613), beim Auftrage (§ 664), beim Verwahrungs- 
vertrage & 691, beim Gesellschaftsvertrage (§ 713) und beim Rechts- 
verdältnisse zwischen Erben und Testamentsvollstrecker (§ 2218). Zahlung 
einer Gelditrafe durch einen Dritten unstatthaft. 
2. Vorausgesetzt, daß der Gegenstand der vom Dritten erfüllten 
mit demsenigen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit identisch 
uHü#. E. AW. # ½. Dritter ist nicht der Vertreter des Schuldners, der 
Mitichuldner (#§8 426,, der Bürge (8 774, und derjenige, welcher an den 
Gläubiger leistet, um die Forderung zu erwerben. Über Angebot der 
geschuldeten Leistung aus den Mitteln des Offerenten gegen die ihm 
1n gewährende Gegenleistung (Binkulationsbrief) E. R. 5.4 217, Gr. 52·. 
Der Dritte kann nicht durch Hinterlegung oder Aufrechnung den 
Gläubiger befriedigen (Ausnahmen 88 2687, 11 123, 1171, 1150, 122., 
1240 
4. Wenn der Gläubiger die vom Dritten angebotene Leistung ab- 
ledni. kommt er in Annahmeverzug (8 293); es kann der Schuldner 
Zurmehr binterlegen 18 372 
5. Der Dritte, der aus eigenem Antriebe die Leistung bewirkt, 
dat keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des Gläubigers, es 
mi# auch keine gesetzliche Zession ein (ugl. aber 38 268, 1150, 12./9 und 
EC a. 63. Der Dritte hat gegen den Schuldner Ersatzansprüche aus 
dem Gesichtspunkte des Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auf- 
trag 570, 683·, es sei denn Schenkung gewollt (§ 51U1. 
6. Ausnahme 1142, 12232. Dieser Widerspruch ist kein Rechts- 
Srichai N. vor & 104,, er kann auch dem Dritten gegenüber erfolgen. 
2. Abläsungorecht 8. 268. 
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollftreckung in einen 
dem Schuldner! gehörenden Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr 
läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an? dem Gegen- 
nande zu verlieren , berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das 
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