Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

180 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
gleiche Recht steht dem Besitzer“ einer Sache 5 zu, wenn er Ge- 
fahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. 
Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung" oder 
durch Aufrechnung? erfolgen. « 
SoweitderDrittedenGläuhigerbefriedigt8,gehtdie 
Forderung auf ihn über.? Der Übergang kann nicht zum 
Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden.10 
1 1081, 1082. III 261. M. III, 690. 88 1150, 1249. 
1. 8PO. 88 803, 808 ff., 828 ff., 916 ff., 8VG. 88 15 ff., 146 ff., 162 f. 
2. Nach dem Wortlaute: „Recht an dem Gegenstande“ ist nur ein 
dingliches Recht gemeint; auch wohl das vorgemerkte Recht (8 883). 
n 3 933, 936, 1242, 1257, 1273, Z3PO. 88 804, 805, 3V6. 
4. Unmittelbaren oder mittelbaren (88 854, 868). 5. 8 90. 
6. 88 372 ff., sofern deren Voraussetzungen vorliegen. 
7. §§ 387f f. Er kann nur mit seiner eigenen, nicht mit der 
Forderung des Schuldners aufrechnen. 
8. Wenn die Zwangsvollstreckung von dem Gläubiger nur für einen 
Teil seiner Forderung betrieben wird, so kann das Ablösungsrecht auch 
nur wegen der Teilforderung ausgeübt werden. 
9. Übertragbarkeit vorausgesetzt. § 408 A. 3. Ein Widerspruchs- 
recht des Schuldners findet nicht statt. Mit der Forderung gehen 
Hypotheken, Pfandrechte usw. über (88 401, 412, 1133). Wegen Voll- 
streckungsklausel ZBPO. 8 727. Berichtigungsanspruch § 894. Anspruch 
auf Urkunden 88 1150, 1144, 1145. Fohlt im Zwangsvollstreckungs= 
verfahren der Dritte den zur Befriedigung des Gläubigers und zur 
Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so erfolgt 
einstweilige Einstellung des Verfahrens (86. 8 75). 
. Vgl. 88 426 Satz 2, 774 Satz 2, 1143 Satz 2, 1150, 1176, 1225 
Satz 2, 1249 Satz 2, 1607 Satz 3, 17092 Satz 2, 2. WJ. 11277. Folge: 
der Gläubiger hat keine Gewähr zu leisten; im Konkurse des Schuldners 
kann der Dritte wegen seiner Teilforderung erst Befriedigung suchen, 
wenn der Gläubiger wegen seiner Restforderung befriedigt ist. 
IV. Ort. 1. Leistungsort §. 269. 
Ist ein Ort für die Leistung 1 weder bestiiumt? noch aus 
den Umständen 3, insbesondere aus der Natur des Schuldver- 
hältnisses s, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu 
erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung!" 
des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz ? hatte. 
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners 
entstanden 5, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche 
Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Nieder- 
lassung an die Stelle des Wohnsitzes.
	        
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