Abichn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 181
Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten?
der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß
der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der
Leistungsort sein soll.“
I zw. 230 1. IIn 25, 110 262, 1I11 262. M. II, 34 bis 36. Prot. I, 206,
11, 10, VI. 158, 154.
I. Ter Leistungsort (Erfüllungsort) ist zu unterscheiden a) vom
Vertragsorte, d. h. dem Orte, wo der Vertrag geschlossen worden ist,
!. vom Bestimmungsorte, d. h. dem Orte, wohin die Sache versandt
werden soll (§ 447,, und c) vom Ablieferungsorte, d. h. dem Orte, wo
der Empfänger die Sache in seine Gewalt bekommen soll (§ 391). Der
Lemungsort spielt eine Rolle im intern. Privatrecht (KE. R. 53 ¼0, 58 357,
5rin. 74½, begründet den Gerichtsstand nach SPO. 8 29 und die dort
me#gebenden Vorschriften über Maß, Gewicht, Bäzrung. Zeitrechnung usw.
aelten im Zweifel als vereinbart (HGB. 8 361). Bgl. auch § 193. Über
aliernativen Leistungsort §8 262 A. 1. Der Leistungsort kann für jeden
Hertzagsgenossen ein anderer sein ZE. R. 4976. Schwierigkeiten bei Zug
am Zug.Erfüllung. Bgl. auch A. 3. Über Erfüllungsort für die Ab-
nadmepflicht des Käusers E. R. 4978, für den Anspruch auf Zahlung des
Neugeldes E. Gr. 39“%, für den Schadensersatzanspruch aus § 326
N. 55“8. Die Verpflichtung des Bürgen ist nicht notwendig am
Teistungsorte des Hauptschuldners zu erfüllen. E. Gr. 37 ½81, 44 37,
XN. 342 ½, vin, 73 ½4, JW. 02½, 05714. Über Underung des Leistungs-
oris einer Oypothek 38 1119“, 11771 Satz 2, über Ausschluß der Auf-
rechnung & 391.
2. Die Bestimmung erfolgt ausdrücklich oder stillschweigend. Durch
die Ubrede, die Maschine sei so zu liefern, daß sie spätestens an einem
be#emmten Tage am Wohnorte des Bestellers eintreffe, wird dieser Ort
r: St Leinungsort &. K. 687#. Die Klauseln: frei bis Bahnhof x und
if vroet. insurance, freight) enthalten keine Vereinbarungen über den
##zungsort K. Gr. 47 un, 481018. Die einseitige Bestimmung zz. B. in
der Faktura: ist ohne Wirkung, E. R. 57411; auch bei fortgesetzter
Werenbestellung und Warenlieferung, ZE. R. 52 165, 65 331; dagegen ist
zbz#ebend die Angabe in cinem Bestätigungsschreiben, #. R. 53/, auch
und in den Schlußnoten des Handelsmäklers E. JW. 05 17. Ülber
Bereinbarungen eines Erfüllungsorts, der mit der Natur des Vertrags
:¼ unlöslichem Widerspruche steht, k. R. 11 2691. Durch Gesetz ist der
Lenungsort bestimmt: für die Leistung des Offenbarungseides (8 alilm:
zür den Berwahrer, der die bewegliche Sache dort zurückzugeben hat,
Ho er sie aufzubewahren hat (88 697, 71/0); für die Verpflichtung zur
Korlegung von Sachen, die dort vorzulegen sind, wo die vorzulegende
Soche sich befindet § &1I1, für die Zahlung der Grund= und Renten-
iccasd. die an dem Crte, wo das Grundbuchamt seinen Si hat, zu be-
Dirten ist 1191, 12/70). Für die Entrichtung der Versicherungs
prämie der jeweilige Wohnort des Versicherungsnehmers, Vers. 8 3u
Üer Zablungen aus öffentlichen Kassen a. 92; vgl. auch W. a. 4 Nr.
1 à “ und Schecke# 9 5.