Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Abichn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 181 
Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten? 
der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß 
der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der 
Leistungsort sein soll.“ 
I zw. 230 1. IIn 25, 110 262, 1I11 262. M. II, 34 bis 36. Prot. I, 206, 
11, 10, VI. 158, 154. 
I. Ter Leistungsort (Erfüllungsort) ist zu unterscheiden a) vom 
Vertragsorte, d. h. dem Orte, wo der Vertrag geschlossen worden ist, 
!. vom Bestimmungsorte, d. h. dem Orte, wohin die Sache versandt 
werden soll (§ 447,, und c) vom Ablieferungsorte, d. h. dem Orte, wo 
der Empfänger die Sache in seine Gewalt bekommen soll (§ 391). Der 
Lemungsort spielt eine Rolle im intern. Privatrecht (KE. R. 53 ¼0, 58 357, 
5rin. 74½, begründet den Gerichtsstand nach SPO. 8 29 und die dort 
me#gebenden Vorschriften über Maß, Gewicht, Bäzrung. Zeitrechnung usw. 
aelten im Zweifel als vereinbart (HGB. 8 361). Bgl. auch § 193. Über 
aliernativen Leistungsort §8 262 A. 1. Der Leistungsort kann für jeden 
Hertzagsgenossen ein anderer sein ZE. R. 4976. Schwierigkeiten bei Zug 
am Zug.Erfüllung. Bgl. auch A. 3. Über Erfüllungsort für die Ab- 
nadmepflicht des Käusers E. R. 4978, für den Anspruch auf Zahlung des 
Neugeldes E. Gr. 39“%, für den Schadensersatzanspruch aus § 326 
N. 55“8. Die Verpflichtung des Bürgen ist nicht notwendig am 
Teistungsorte des Hauptschuldners zu erfüllen. E. Gr. 37 ½81, 44 37, 
XN. 342 ½, vin, 73 ½4, JW. 02½, 05714. Über Underung des Leistungs- 
oris einer Oypothek 38 1119“, 11771 Satz 2, über Ausschluß der Auf- 
rechnung & 391. 
2. Die Bestimmung erfolgt ausdrücklich oder stillschweigend. Durch 
die Ubrede, die Maschine sei so zu liefern, daß sie spätestens an einem 
be#emmten Tage am Wohnorte des Bestellers eintreffe, wird dieser Ort 
r: St Leinungsort &. K. 687#. Die Klauseln: frei bis Bahnhof x und 
if vroet. insurance, freight) enthalten keine Vereinbarungen über den 
##zungsort K. Gr. 47 un, 481018. Die einseitige Bestimmung zz. B. in 
der Faktura: ist ohne Wirkung, E. R. 57411; auch bei fortgesetzter 
Werenbestellung und Warenlieferung, ZE. R. 52 165, 65 331; dagegen ist 
zbz#ebend die Angabe in cinem Bestätigungsschreiben, #. R. 53/, auch 
und in den Schlußnoten des Handelsmäklers E. JW. 05 17. Ülber 
Bereinbarungen eines Erfüllungsorts, der mit der Natur des Vertrags 
:¼ unlöslichem Widerspruche steht, k. R. 11 2691. Durch Gesetz ist der 
Lenungsort bestimmt: für die Leistung des Offenbarungseides (8 alilm: 
zür den Berwahrer, der die bewegliche Sache dort zurückzugeben hat, 
Ho er sie aufzubewahren hat (88 697, 71/0); für die Verpflichtung zur 
Korlegung von Sachen, die dort vorzulegen sind, wo die vorzulegende 
Soche sich befindet § &1I1, für die Zahlung der Grund= und Renten- 
iccasd. die an dem Crte, wo das Grundbuchamt seinen Si hat, zu be- 
Dirten ist 1191, 12/70). Für die Entrichtung der Versicherungs 
prämie der jeweilige Wohnort des Versicherungsnehmers, Vers. 8 3u 
Üer Zablungen aus öffentlichen Kassen a. 92; vgl. auch W. a. 4 Nr. 
1 à “ und Schecke# 9 5. 
 
	        
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