1 Abichn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 187
12. A.“ vor ## 823. Der Halbsatz gilt nicht, wenn es sich um
konncxe Anfsprüche im Sinne des Abs. 1 handelt E. R. 72%, vgl. aber A. 5.
13. ##| 232 ff. Grenze der Geltendmachung gibt 30. 8 278.
Ausnahme bei gegens. Berträgen (3 3201 Satz 3). 14. 88 2327, 239.
2 Wirkung 8. 274.
Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltend-
machung! des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der
Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden
Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen ist.
Auf Grund einer solchen Verurtheilung kann der Gläubiger
seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung
im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner
im Berzuge der Annahme ist.“
1 . Saß 1. IIà 231, IIb 268, 111 26. W. II, 45. Prot. 1, 312, 313.
1. Sie liegt nicht schon in dem Antrag auf Klageabweisung oder
in dem Vorschützen einer Aufrechnungseinrede E. IW. 03 B., 11 215 #.
2. Ebenso bei gegens. Verträgen (5 3221) und beim Rücktritte
z 345 Die Zurückbehaltungseinrede mindert nur die Verurteilung,
soiern nicht die Klage von vornherein nur auf Erfüllung Zug um Zug
gerichtet wird. Bgl. 8 202 U. 6. Daß Forderung und Gegenforderung
auf G#eld geben, hindert nicht, das Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen, sondern bewirkt, daß es im Erfolge von selbst sich zur Auf-
rechnung gestaltet E. Gr. 53 516. Für die Berurteilung der Leistung Zug
um Zug kommt es nicht darauf an, daß der Schuldner in Annahme-
verzug ist E. R. öil.7°.
J 28 und 3P. 7267, 756, 765. — Bgl. 8 3228.
4. Über den Widerspruch des Schuldners gegen die Zwangsvoll-
üreckung, wenn dem Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht an einer
deweglichen Sache des Schuldners zusteht, 3. 8 777.
VII. Kchfols. Unmöglichkeit §. 275.
Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung
frean1, soweit die Leistung in Folge eines nachs der Entstehung“
des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu
vertreten" hat, unmöglich wird.2
Eincr nach“ der Entstehung des Schuldverhältnisses ein-
tretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Un-
vermögen des Schuldners zur Leistung gleich.“
1 M. II B2. 25 Sotz 1, IIh 269., III 260. M. II. 15, 16. Prot. 1,
114 bie 316.
1. Ipso jure. Damit zerfällt aber noch nicht, wie auch §8 281
ergibt, das Schuldverhältnis, so daß z. B. der Schuldner verpflichtet ist,
dem Gläubiger den Eintritt der Unmöglichkeit anzuzeigen. Wird der
Schuldner nicht frei, so ist Klage auf die unmögliche Leistung zulässig,