I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältu. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 197
E. JW#. 1005. Der Schuldner hat den Entschuldigungsgrund darzutun.
Unkenntnis der Schuld und Irrtum über ihren Umfang und ihre Be-
deutung entschuldigt regelmäßig nicht. Über die aufschiebende Einrede
des Erben §8 2014 ff., über Ausschließung des Verzugs durch Auf-
rechnung 8 389.
2. Wirkgen. a) Schadensersatz §. 286.
Der Schuldner: hat dem Gläubiger den durch den Verzug
entstehenden Schaden zu ersetzen.? 3
Hat die Leistung in Folge des Verzugs für den Gläubiger
kein Interesse", so kann dieser unter Ablehnung der Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der 8§§. 346
bis 356 finden entsprechende Anwendung.
1 247. IIa 248, IIb 280, III 280. M. II, 61. Prot. 1, 326, 327.
1. Haftung des Bürgen und des Pfandes für die Verzugsfolgen
& F#7. 1210.
2. Die in den 88 280 ff. normierten Wirkungen treten allgemein
cin. Bei gewissen Schuldverhältnissen bewirkt der Verzug andere Folgen,
vgl. 264 280, 339, 35-A, 554, 633 , Über Verzug bei gegens. Ver-
trägen & 326, 361. lber Geltung des § 2861 neben 8 326 vgl.
E. R. 701292. Bgl. auch § 775 Nr. 3 (Befreiung des Bürgen von der
Bürgschaft), § 1613 (Unterhalt für die Vergangenheit). Über Verzug
eines Gesamtschuldners § 425.
3. 88 251 ff. Die vorbehaltlose Annahme der nachgeholten Leistung
nimmt dem Gläubiger nicht den Interessenanspruch aus der verspäteten
Leistung, k. R. 4378, vgl. aber § 3113.
1. 9§ 280 A. 7. Vgl. § 3262 für gegenseitige Verpflichtungen.
5. Bei gegenseitigen Verpflichtungen außerdem Ablehnung nach
Ablauf einer bestimmten Frist (§ 3261). Über Rücktrittsvorbehalte 58 357
bis 361. Ein allgemeines Rücktrittsrecht hat der Verzug nicht zur Folge.
5) Haftung §. 287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässig-
keit! zu vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall: eintretende Unmöglichkeit" der Leistung verant-
wortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leiftung eingetreten sein würde.“
1 250, 251, II 243, II b 281, II1 281. M. II, 64, 65. Prot. 1, 327, 328.
1. § 276. Das gilt auch für den Schenker.
2. Der Schuldner trägt die Gefahr. (Mora perpetuatur obligatio.)
Ral. bei Berzug des Käufers in der Abnahme E. R. 5710.
3. Darunter fällt auch die kasuelle Verschlechterung. (Sinken des
Tenes.)
* 8 Sog. casus mixtus. Der Schuldner muß dartun, daß der
Gläubiger auch bei rechtzeitiger Lieferung den Gegenstand behalten